Betriebskosten: Ist die Abrechnung dem Vermieter nicht möglich, so trifft ihn keine Schuld
Grundsätzlich ist es so, dass Vermieter die Betriebskostenabrechnung den Mietern spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen muss. Das bedeutet, dass - ist der vereinbarte Zeitraum das Kalenderjahr - die Abrechnung bis spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres beim Mieter sein muss. Versäumt der Vermieter diese Frist, so kann er danach keine Nachforderung mehr verlangen. Legt ein Energieversorger dem Vermieter aber bis zum Stichtag keine Informationen über den Verbrauch eines Mieters vor, so ist ihm eine fristgerechte Abrechnung nicht möglich. Hat er die Verspätung nicht zu vertreten, so kann auch nach Ablauf der eigentlichen Frist abgerechnet werden. (AG Hamburg, 48 C 395/22)