RECHT SO | Interessante Urteile im Immobilienrecht
Verwaltungsrecht: Ein alter Baum ist wichtiger als Photovoltaik-Ertrag
Wird die Photovoltaik-Anlage auf dem Dach eines Einfamilienhauses von einer großen 50 Jahre alten Waldkiefer verschattet, so kann der Eigentümer nicht verlangen, den Baum ausnahmsweise fällen zu lassen. Ist der Baum gesund, zählt er nach Art und Größe zu den geschützten Bäumen, und hat er eine Lebenserwartung von noch mindestens 100 Jahren, so ist das öffentliche Interesse am Erhalt des Baumes (und damit am Naturschutz) höher zu gewichten als eine höhere Rentabilität durch die Erzeugung von Strom für den Eigentümer. (VG Berlin, 24 K 26/24)
Mietrecht: Eigenbedarf kann auch bestehen, wenn die Wohnung nicht ständig bewohnt ist
Meldet ein Eigentümer-Paar Eigenbedarf für eine vermietete Wohnung an, die die beiden künftig als Zweitwohnsitz nutzen wollen (hier sollte die Wohnung nach Besuchen kultureller Veranstaltung und dem Zusammensein mit den in Hamburg lebenden Familienmitgliedern mehrfach pro Woche für eine Schlafgelegenheit bereitstehen), so müssen die Mieter ausziehen. Sind die schon älter (84 und 67 Jahre), so sei es nicht vertretbar, ständig nachts mit dem Auto zum 40 Minuten entfernten Hauptwohnsitz fahren zu müssen. Eine Nutzung der Zweitwohnung zur Pflege familiärer Beziehungen kann ein berechtigter Kündigungsgrund sein.
(LG Hamburg, 311 S 4/25)
Eigentumswohnung: Ein Schornstein gehört immer der Gemeinschaft
Ein Schornstein auf einer Wohnungseigentumsanlage gehört grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum. Das gilt auch dann, wenn der Schornstein nur einem einzigen Eigentümer „dient“. Denn ein Schornstein sei ein Teil des Gebäudes, das für die Sicherheit des Ganzen erforderlich sei. Deswegen kann ein Schornstein nicht zum Sondereigentum zählen. (LG Berlin II, 85 S 52/23)
Steuerrecht: Durch Teilschenkung entfällt auch ein Teil der Werbungskosten
Überträgt ein Mann als bisheriger Alleineigentümer an einem Vermietungsobjekt einen (hier 60prozentigen) Miteigentumsanteil auf sein Kind, und bezahlt er weiterhin die Kreditzinsen für das bei der Anschaffung aufgenommene Geld bei der Bank, so kann er diese Zinsen nicht mehr voll als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Findet weder ein Schuldbeitritt noch eine Schuldübernahme durch das Kind statt, so war die Übertragung unentgeltlich. Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Einkünften aus der Vermietung und den Zinsausgaben ist damit (zum Teil) gelöst. (BFH, IX R 2/24)
Wohnungseigentum: Die Umsatzsteuer muss bei der Jahresabrechnung nicht herausgerechnet werden
Legt ein Vermieter von gewerblichem Raum (hier ging es um einen Frisörsalon) Positionen aus der Jahresabrechnung für die Wohnungseigentümergemeinschaft (zu der auch „normale“ Wohnraummieter zählen) auf alle Mieter um, so muss er die Kosten für die Umsatzsteuer (die zum Beispiel für den Hausmeister angefallen sind) nicht aus den Positionen herausrechnen. Es liegt keine unzulässige Doppelbelastung der Mieter vor. Denn der Vermieter „erhebt keine Umsatzsteuer auf bereits enthaltene Umsatzsteuer“. (BGH, XII ZR 29/24)