RECHT SO | Interessante Urteile im Immobilienrecht
Steuerrecht: Abzugsbeträge sind nach dem Tod nicht fortführbar
Unter bestimmten Voraussetzungen können für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale Abzugsbeträge über zehn Jahre wie Sonderausgaben geltend gemacht werden. Verstirbt der Steuerpflichtige vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums, so kann der Erbe die Abzugsbeträge des Erblassers nicht fortsetzen. Das gelte auch dann, wenn der Erbe das Gebäude ebenfalls selbst bewohnt. (FG Sachsen-Anhalt, 1 K 903/21)
Eigentumswohnung: Profitiert nur einer, so zahlt auch nur einer
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann beschließen, Kosten für eine Erhaltungsmaßnahme auch dann nur einem einzigen Eigentümer aufzuerlegen, wenn die Arbeiten zwar am Gemeinschaftseigentum vorgenommen werden, aber nur der eine Eigentümer davon profitiert. In einem Fall ging es um Dachfenster, die ausgetaucht werden mussten, wofür allein der Eigentümer der Dachwohnung aufkommen sollte. In dem anderen Fall ging es um eine defekte Hebeanlage an Duplex-Parkplätzen in einer Tiefgarage. Auch hier war nur ein Eigentümer betroffen, der allein zahlen sollte. In beiden Fällen wurde die Änderung des Verteilerschlüssels anerkannt. Die Eigentümergemeinschaften haben einen weiten Spielraum, Kosten abweichend vom gesetz-lichen Verteilungsschlüssel aufzuteilen. Das gelte auch dann, wenn einzelne Eigentümer komplett von Kosten befreit werden. Es muss stets der Einzelfall betrachte werden. (BGH, V ZR 81/23 u. a.)
Mietrecht: Darf nicht in die Fliese gebohrt werden, so sollte das auch nicht getan werden
Wird in einem Mietvertrag per Individualvereinbarung ausdrücklich das Anbohren der Fliesen in Küche und Bad untersagt, und bohrt ein Mieter dennoch in die Fliese, ohne, dass er begründen könnte, warum nicht in die Fuge gebohrt wurde, so hat er einen Schaden an der Bausubstanz verursacht. Der Mieter hat seine Obhutspflicht verletzt und muss dem Vermieter Schadenersatz leisten. Dabei kann der Vermieter wählen, ob er vom Mieter verlangt, den Schaden zu beheben oder einen Ausgleich in Geld zu zahlen. (AG Paderborn, 51 C 135/23)
Eigentumswohnung: Bei Klimaanlagen dürfen von vornherein Auflagen bestehen
Zwar zählen Klimaanlagen nicht zu den so genannten gesetzlich privilegierten baulichen Veränderungen, für die es leichter ist, einen Einbau in eine Eigentumsanlage umzusetzen. Aber sie können durch einen Beschluss der Eigentümer gestattet werden, wenn sich eine Mehrheit dafür ausspricht. Wird ein solcher Beschluss für den Einbau einer Klimaanlage gefasst, so müssen aber auch direkt Auflagen für einen bestimmungsgemäßen Gebrauch vorgegeben werden. Es sei durch diese Auflagen von vornherein sicherzustellen, dass „der Gebrauch nicht zu Beeinträchtigungen“ führt. (LG Frankfurt am Main, 2-13 S 48/23)
Mietrecht: Eine Zerrüttung zerstört noch nicht das Mietverhältnis
Kommt es zwischen den Mietern einer Wohnung in einem Mehrparteienhaus und ihren Vermietern seit mehr als zehn Jahren regelmäßig zum Streit (unter anderem wurde den Mietern vorgeworfen, sich nicht an die Hausordnung zu halten, Mülltonnen falsch zu befüllen, falsch zu parken und Lärm zu machen), so darf der Vermieter den Mietvertrag nicht fristlos wegen „Zerrüttung“ kündigen, wenn er vom Mieter angezeigt wird, weil er ihn als „Penner“ beschimpft hat. Mit dem Stellen der Strafanzeige hat sich der Mieter nicht pflichtwidrig verhalten. Eine Zerrüttung des Mietverhältnisses reiche allein grundsätzlich nicht aus, um den Mieter aus den vier Wänden zu werfen. (BGH, VIII ZR 211/22)
Steuerrecht: Auch unter Denkmalschutz ist das Grundstück nicht "0 Euro" wert
Der Vermieter eines denkmalgeschützten Gebäudes kann nicht durchsetzen, dass der Wert des Grundstücks bei der Berechnung der Abschreibung für Anschaffung (AfA) auf „0 Euro“ gesetzt wird. Seine Begründung, das Grundstück sei „nicht selbstständig verkehrsfähig“ und damit wertlos, konnte nicht durchdringen. Die Denkmaleigenschaft eines Gebäudes rechtfertigt nicht (auch nicht mit Blick auf den erforderlichen Instandhaltungsaufwand) die Abzinsung des zugehörigen Bodenwerts. Auch bei unter Denkmalschutz stehenden Objekten ist eine Kaufpreisaufteilung in Grund und Boden sowie Gebäude für AfA-Zwecke zwingend durchzuführen und nicht der gesamte Kaufpreis abschreibungsfähig. (FG Köln, 2 K 1386/20)
Eigentumswohnung: Wäschespinne und Strandkorb können "beeinträchtigen"
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat jeder Wohnungseigentümer die Pflicht, das Sondereigentum eines anderen „nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus zu beeinträchtigen“. Hat ein Eigentümer auf seiner Terrasse einen Strandkorb und eine Wäschespinne aufgestellt, so kann das eine solche Beeinträchtigung darstellen, die beseitigt werden muss. Das gelte jedenfalls dann, wenn die beiden Gegenstände aufgrund einer Glastür vom Nachbarn wahrgenommen werden. Zwar seien das keine baulichen Veränderungen. Aber sie können als „erhebliche Beeinträchtigung“ gelten und müssen als solche beseitigt werden. (AG Dortmund, 514 C 112/23)
Mietrecht: Massive Störung des Hausfriedens bringt die Kündigung
Auch wenn eine Mieterin bereits fast 80 Jahre alt ist und unter Betreuung steht, kann ihr das Mietverhältnis gekündigt werden, wenn sie den Hausfrieden massiv stört. Hier kam es zu regelmäßigen und dauerhaften Störungen der Abend- und Nachtruhe im Haus durch die Frau und ihren Sohn, der mit ihr in der Wohnung lebte. Die beiden verursachten fortwährend Lärm, indem unter anderem nachts bis zu einer Stunde gebadet und geduscht, Staub gesaugt und laut gestritten wurde. Die anderen Mieter beschwerten sich mit aussagekräftigen Lärmprotokollen, woraufhin die Mieterin mehrfach abgemahnt wurde - ohne Erfolg. Wer derart massiv die Rücksichtnahmepflicht in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr verletzt, der kann wegen Störung des Hausfriedens vor die Tür gesetzt werden. Das sozialadäquate Maß der Wohnungsnutzung war hier überschritten. (AG Hamburg, 21 C 344/24)