RECHT SO | Interessante Urteile im Immobilienrecht
Verwaltungsrecht: Baum muss Solaranlage nicht weichen
Grundsätzlich kann einem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Rückschnitt von geschützten Bäumen zur Steigerung der Effektivität einer auf dem Dach installierten Solaranlage aus Allgemeinwohlgründen zustehen. Es müssen aber alle Umstände des Einzelfalls unter die Lupe genommen werden. Allein der Betrieb einer Solaranlage an sich hat keinen automatischen und absoluten Vorrang gegenüber dem Baumschutz. In dem konkreten Fall beabsichtigte der Eigentümer einer zweistöckigen Doppelhaushälfte auf dem Dach eine Solaranlage zu errichten. Den beantragten Rückschnitt zweier rund 50 Jahre alter und 18 beziehungsweise 22 Meter hoher Platanen, die auf öffentlichem Grund standen, konnte er nicht durchsetzen. Das gelte auch dann, wenn die Bäume Schatten warfen, die einen effizienten Betrieb der Solaranlage nicht ermöglichen. Stehen gleichrangige Interessen (wie der Baumschutz) entgegen, müsse genau hingeschaut werden. (VG Düsseldorf, 9 K 7173/22)
Mietrecht: Für die Zeit der Sanierungsarbeiten zahlt der Vermieter die Ersatzwohnung
Beseitigt der Vermieter einen Wasserschaden in einer Mietwohnung, so muss er dem Mieter eine Ersatzwohnung bezahlen, in die der Mieter für die Zeit der Sanierungsarbeiten gezogen ist. Das gilt auch für die Zeiten, in denen nach Abschluss der Arbeiten Trocknungsgeräte angeschlossen sind, die „nicht zumutbare Geräusche“ verursachen. Bei dem Ersatz für Verpflegung und Nebenkosten ist zu berücksichtigen, ob der Mieter eigene Aufwendungen erspart. (AG Reutlingen,1 C 239/21)
Eigentumswohnung: Falsch ist falsch - egal, wie groß der Fehler ist
Werden Heizkosten für einen gemeinschaftlich genutzten Hausflur in einer Eigentümergemeinschaft auf einen einzelnen Wohnungseigentümer umgelegt, so ist die Jahresabrechnung insgesamt rechtswidrig. Es sei unerheblich, wie groß das Ausmaß des Fehlers tatsächlich ist. Es genüge, wenn ein Fehler festgestellt wird, „der sich notwendig auf die Ergebnisse ausgewirkt hat“. (AG Berlin-Charlottenburg, 73 C 54/21)
Eigentumswohnung: Stört andere eine Barrierefreiheit nicht, darf sie gebaut werden
Auch im Rahmen von Gemeinschaftseigentumswohnungen in einem Mehrfamilienhaus gibt es ein Recht auf bauliche Veränderungen, wenn diese baulichen Maßnahmen der Barrierefreiheit dienen. In den zwei konkreten Fällen ging es um einen Fahrstuhl und eine Terrasse, die im Rahmen eines barrierefreien Umbaus eine Rampe erhalten soll. In dem ersten Fall beabsichtigten zwei Wohnungseigentümer, den Fahrstuhl selbst zu bezahlen. Im zweiten Fall wollte ein Eigentümer im Erdgeschoss eine Terrasse anlegen, die unter anderem eine Rampe als barrierefreien Zugang erhalten sollte. In beiden - wenn auch von der Ausgangssituation etwas anders gelagerten - Fällen musste die Eigentümergemeinschaft zustimmen. Eine Grenze sei erst dann überschritten, wenn die Wohnanlage „grundlegend umgestaltet“ wird oder die anderen Eigentümer „unbillig benachteiligt“ würden. Beides traf hier nicht zu. Eigentümer dürfen angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. (BGH, V ZR 244/22 u. a.)
Steuerrecht: Erlös aus einer Zwangsversteigerung gehört nicht zwingend "zur Masse"
Hat ein Finanzamt auf eine Eigentumswohnung eines Steuerschuldners eine Zwangshypothek eintragen lassen, bevor das Insolvenzverfahren gegen den Mann eröffnet wurde, so ist der Erlös aus einer Zwangsversteigerung der Immobilie nicht zur Masseverbindlichkeit zu zählen - und demnach auch keine Einkommensteuer darauf fällig. Der Insolvenzverwalter hatte von vornherein keine Möglichkeit, das beschlagnahmte Grundstück noch selbst zu verwerten. (FG Münster, 10 K 1934/21)
- Nachbarrecht: Wer große alte Bäume unerlaubt stutzt, muss dafür bezahlen
- Hauseigentum: Wird das Haus durch die "öffentliche Hand" verschmutzt, zahlt sie
- Schönheitsreparaturen: Bei unzulässiger Klausel muss der Vermieter die Kaution rausgeben
- Eigentumswohnung: Stört andere eine Barrierefreiheit nicht, so darf sie gebaut werden