RECHT SO | Interessante Urteile im Immobilienrecht
Mietrecht: Balkonkraftwerke dürfen im Grunde nicht verboten werden
Wohnen Mieter in einer Wohnung, die einer Genossenschaft gehört, und lehnt diese den vom Mieter gewünschten Bau eines Solarkraftwerkes am Balkon ab, weil sie „Haftungsrisiken“ und „optische Beeinträchtigungen“ befürchtet, so können sich die Mieter trotzdem durchsetzen. Geht es konkret um den Anschluss an einen herkömmlichen Außensteckdose, an die das Balkonkraftwerk angeschlossen werden soll, wird alles von Fachleuten montiert und weist der Mieter eine Haftpflichtversicherung nach (sowie für etwaige Rückbaukosten eine Sicherheit), so darf die Genossenschaft das nicht verbieten. Der Gesetzgeber hat eine Grundsatzentscheidung getroffen, nach der alle Mieter grundsätzlich Anspruch auf ein Balkonkraftwerk haben.(AG Hamburg, 714 C 160/25)
Mietrecht: Die "Schonfristzahlung" heilt auch die ordentliche Kündigung
Eine vollständige Nachzahlung der Miete innerhalb der gesetzlichen „Schonfrist“ schafft nicht nur eine fristlose, sondern auch eine hilfsweise vom Vermieter ausgesprochene ordentliche Kündigung aus der Welt. Die so genannte Schonfrist bedeutet, dass ein mit mindestens zwei Monatsmieten in Rückstand geratener Mieter durch Zahlung der kompletten Rückstände spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage die Räumung verhindern kann. Kündigen Vermieter wegen des Zahlungsrückstandes nicht nur fristlos, sondern auch „normal“, so darf diese „Taktik“ nicht dazu führen, dass der Mieter trotz des beglichenen Mietkontos ausziehen muss. (LG Berlin II, 66 S 18/25)
Nachbarrecht: Mit Hammerschlags- und Leiterrecht darf auch gebuddelt werden
Das so genannte Hammerschlags- und Leiterrecht (das es erlaubt, das Nachbargrundstück zu betreten, um wichtige Bau-, Instandhaltungs- oder Renovierungsarbeiten am eigenen Gebäude durchzuführen), umfasst nicht nur die oberirdische Benutzung des Nachbargrundstücks, sondern kann auch Bodenaushub dort nach sich ziehen. Das gelte jedenfalls dann, wenn „die dadurch gegebenen Vorteile für den Nachbarn, der das Recht anwenden möchte, erheblich sind und der durch die Arbeiten verursachte Eingriff in das Nachbargrundstück gering, problemlos ausgleichbar und ohne nennenswerte Langzeitschäden vornehmbar ist“.(OLG Köln, 18 U 17/20)
Grundsteuer: Ehemaliger Eigentümer kann "im Verfahren" bleiben
Hat ein Eigentümer sein Grundstück (im Jahr 2022) an seine Tochter übertragen und stellt das Finanzamt noch ihm gegenüber (im Jahr 2023) den Grundsteuerwert zum Stichtag 1. Januar 2022 fest, so kann der Ex-Eigentümer Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Das Finanzamt kann diesen nicht mit der Begründung abweisen, er sei „nicht mehr betroffen“. Auch wenn keine Grundsteuer mehr erhoben wird, so wirkt der Bescheid weiterhin rechtlich gegenüber dem (ehemaligen) Eigentümer und er darf ihn anfechten. Denn als „Inhaltsadressat“ des Bescheids bleibt er Teil des Verfahrens. (FG Münster, 3 K 6/25)
Eigentumswohnung: Bei drohendem Schaden müssen sich die "Sondereigentümer" zusammentun
Gibt es an einem Haus, in dem mehrere Einzeleigentümer Eigentumswohnungen besitzen, Schäden an mehreren Balkonen, so muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch dann einen gemeinsamen Sanierungsplan beschließen, wenn die Balkone eigentlich zum Sondereigentum eines jeden Einzelnen gehören. Muss wegen herabfallender Balkonteile die darunter liegende Grünfläche abgesperrt werden, so besteht ein dringender Sanierungsbedarf. In einem solchen Fall darf entgegen der Teilungserklärung, nach der die Wohnungseigentümer auf eigene Kosten die Instandhaltungspflicht für die Balkone zu erfüllen haben, entschieden werden, die Bröckel-Balkone gemeinsam zu sanieren. Die Gemeinschaft muss auch ihrer Verkehrssicherungspflichten nachkommen und drohenden Schaden abwenden. (BGH, V ZR 102/24)