Mietrecht: Auch Stromklau führt nicht zwingend zum Rauswurf
Lädt ein Mieter sein Elektroauto an einer Gemeinschaftssteckdose auf, so ist das nicht zwingend ein Grund, dem Mieter den Mietvertrag zu kündigen. Es kommt auf die näheren Umstände und die Höhe des Schadens an. Bewohnt ein Paar mit einem Kind eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus und lädt der Vater sein Plugin-Hybrid-Auto über eine Gemeinschaftssteckdose, deren Stromverbrauch im Rahmen der Betriebskostenabrechnung als Allgemeinstrom von allen Mietern gemeinsam bezahlt wird, so kann er mit diesem Verhalten zwar grundsätzlich den Hausfrieden gefährden. Der Vermieter darf aber nicht fristlos kündigen. Der Vermieter hätte zuerst eine Abmahnung aussprechen müssen - zumal der Schaden „nicht beträchtlich“ war (hier ging es um einen Schätzbetrag in Höhe von rund 40 €). Hat sich der Mann nach der Kündigung an die Regeln gehalten, eine „Kompensationszahlung“ in Höhe von 600 Euro angeboten und sich bei den Mitmietern entschuldigt, so ist nicht von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. (AG Leverkusen, 22 C 157/23)
Verwaltungsrecht: Luftbildaufnahmen von Grundstücken dürfen genutzt werden
Eine Stadt hat das Recht, digitale Orthofotos, die aus einem Flugzeug heraus von Grundstücken in der Gemeinde gemacht worden sind, zu nutzen, um festzustellen, welche Flächen wie bebaut und befestigt sind. Diese Informationen sind relevant für die Erhebung von Niederschlagswassergebühren und helfen der Kommune, ihre öffentliche Aufgabe zu erfüllen, das Abwasser zu beseitigen. Weil eine bildliche Wiedergabe von Einzelheiten des Grundstücks (oder von sich dort aufhaltenden Personen) aufgrund der geringen Auflösung der Fotos nicht gegeben ist, ist gegen die Nutzung der Bilder nichts einzuwenden. (VG Düsseldorf, 29 L 3128/24)
Steuerrecht: Nur die Schaffung von neuem Wohnraum wird gefördert
Gibt es eine "Wohnraumoffensive", mit der Baumaßnamen steuerlich gefördert werden, wenn dadurch Wohnraum für Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen geschaffen wird, so hat ein Eigentümer eines vermieteten Hauses keinen Anspruch auf die steuerliche Förderung, wenn er das Haus abreißt und an selber Stelle ein Haus besseren Ausbau- und Energiestandards errichten lässt und das auch wieder vermietet. Bestehenden nutzbaren Wohnraum durch Neubauten zu ersetzen, erhöhe nicht das Wohnangebot. Daran änderten auch die Verbesserungen bei den energetischen Punkten nichts. Es handele sich um eine Sanierung und nicht um eine Schaffung von Wohnraum. Nur eine solche sollte von der "Wohnraumoffensive" gefördert werden. (FG Köln, 1 K 2206/21)