„Jung kauft alt“ – Bewertung der Änderungen ab 03.08.2026
10.08.2026
Zusammenfassung
Die Veränderungen des Programms „Jung kauft Alt“ bedeuten eine erhebliche Verbesserung an mehreren Stellen gleichzeitig. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass deutlich mehr Adressaten erreicht werden. Die Konditionen für die Empfänger haben sich zudem merklich verbessert.
Zusätzlich wird das Ziel erreicht, die schlechtesten Gebäude des Gebäudebestandes stärker in den Fokus zu nehmen (Prinzip „worst first“).
Ausgangslage – zur Erinnerung
Unsere bisherige Kritik an „Jung kauft Alt“ (Stand 2024 bzw. 2025) war:
- Der Kredit reicht nur zur Finanzierung der Pflicht-Sanierung, der Hauskauf muss also selbst finanziert werden.
- Hauskauf und Sanierung konnten selbst mit den Krediten des Programms nur durch Haushalte mit mittelhohem Einkommen (ab ca. 50.000€) getragen werden, die eigentliche Zielgruppe (Familien mit Kindern mit unterdurchschnittlichem Einkommen) wurde nicht erreicht.
Neuerungen ab 03.08.2026:
deutliche Verbesserungen in mehreren Dimensionen
Das aktuelle Programm nimmt an mehreren Stellen gleichzeitig Verbesserungen vor:
- Die mögliche Kreditsumme steigt, finanziert also nun einen Teil des Hauskaufs mit.
Beispiel: eine Familie mit einem Kind kann nun einen Kredit von 140.000€ beantragen (vormals 100.000€).
- Gleichzeitig wurden die Einkommensgrenzen erhöht, sodass mehr Familien mit höheren Einkommen erreicht werden, die sich Hauskauf und Sanierung auch leisten können (90.000€ bei einem Kind, 110.000 Euro bei 3 Kindern).
- Der Zinsabstand zu Marktzinsen ist nun deutlich höher. Obwohl die Marktzinsen gestiegen sind, wurden die Zinsen für „Jung kauft Alt „gesenkt.
Beispiel: bei einer Laufzeit bis 10 Jahre beträgt der Zins 0,01%, bei einer Laufzeit bis 35 Jahre beträgt der Zins 0,53% – während der Marktzins inzwischen über 4% liegt.
- Die Anforderungen an die Pflicht-Sanierung wurden gesenkt. Zum einen muss bereits seit Januar 2026 nicht mehr EH-70 EE (ein sehr hoher Standard), sondern nur EH-85 EE erreicht werden.
- Seit August kann man jetzt zusätzlich statt einer Komplettsanierung auf EH-85EE nun auch ein Bündel von Einzelmaßnahmen durchführen, was die Sanierungshürde weiter senkt (Pflichtmaßnahmen sind: Heizungstausch mit mindestens 65% EE, Fenstertausch, Fassadendämmung, Dämmung des Dachs oder der obersten Geschossdecke).
Zusatzeffekt für die Sanierung des Gebäudebestandes
Das Programm setzt einen deutlichen Anreiz, Einfamilienhäuser der Effizienzklassen F, G, und H zu kaufen und zu sanieren und ermöglicht mehr Haushalten, dies durchzuführen. Dies ist genau das Segment des Gebäudebestandes, das angegangen werden muss, um die Ziele der EPBD im Gebäudebestand erreichen zu können („worst first“).
24.07.2026
Die Garage ist kein Abstellraum
Werkzeug, Fahrräder, alte Möbel oder die Weihnachtsdekoration – wohin damit, wenn Keller und Dachboden voll sind? Die Sachen in der Garage zu „parken“, ist jedenfalls keine gute Idee. Der IVD informiert im Folgenden zu den Regeln der Garagennutzung.
Garagen sind für Autos vorgesehen – und nur für Autos
„In Deutschland sind Garagen für das Abstellen eines Autos vorgesehen“, sagt Annett Engel-Lindner, Rechtsberaterin beim Immobilienverband IVD, „Mit der Regelung soll erreicht werden, dass Autos auch in den Garagen und nicht auf der Straße abgestellt werden und dort um den oft knappen Parkraum konkurrieren.“ Die Bauordnungen der Länder sind hier maßgeblich. In Bayern dürfen zum Beispiel nur Kraftfahrzeuge in die Garage, in Nordrhein-Westfalen ist auch das Abstellen von Fahrrädern erlaubt.
„Prinzipiell darf man in der eigenen Garage durchaus auch anderes als ein Auto unterbringen. Doch nur solange auch genug Platz für das KFZ übrig bleibt. Die Garage muss also in erster Linie für das Auto zur Verfügung stehen“, so Engel-Lindner vom IVD. „Das bedeutet, dass in eine Garage vor allem Wagenheber oder Winterreifen gehören. Wenn dann noch Fahrrad und Schneeschaufel daneben Platz finden, ist das sicherlich kein Problem.“ Zwar würden Garagen nur sehr selten kontrolliert, wenn aber Nachbarn – genervt vom Parkplatzmangel – die Zweckentfremdung der Garage beim Ordnungsamt melden, könne das ein Bußgeld zur Folge haben.
Zusätzliche Regelungen in der Hausordnung
Über die behördlichen Auflagen hinausgehend können in der Hausordnung oder im Mietvertrag weitere Regelungen festgeschrieben werden, wie zum Beispiel das Verbot, Motorräder zu parken. Schon eine länger abgestellte Getränkekiste kann als vertragswidriger Gebrauch gelten, wie das Amtsgericht Stuttgart 2016 feststellte. Annett Engel-Lindner warnt: „Wer gegen Abmachungen im Mietvertrag verstößt und nicht aufräumt, kann im äußersten Fall auch gekündigt werden.“
Baufertigstellungen brechen dramatisch ein: IVD fordert echten Wohnungsbau-Turbo
Die Krise auf dem Wohnungsmarkt verschärft sich weiter. Wie das Statistische Bundesamt heute mitteilt, wurden im Jahr 2025 bundesweit nur noch 206.600 Wohnungen fertiggestellt. Das sind 18 Prozent weniger als im Vorjahr und der niedrigste Wert seit 2012. Bereits 2024 war die Zahl der Baufertigstellungen deutlich um 14,4 Prozent eingebrochen. Dazu erklärt IVD-Präsident Dirk Wohltorf:
„Der dramatische Einbruch bei den Baufertigstellungen zeigt: Von einer Entspannung auf dem Wohnungsmarkt kann keine Rede sein. Wer jetzt wegen des Bauturbos oder leicht steigender Genehmigungszahlen schon zufrieden ist, ignoriert die harte Realität. Für Wohnungssuchende und Familien, die Wohneigentum bilden wollen, zählt nicht, was geplant oder genehmigt wird. Entscheidend ist, was tatsächlich gebaut wird und bezogen werden kann.
Jetzt ist nicht die Zeit für neue Regulierung und die Verwaltung des Mangels. Noch schärfere Mietpreisregulierung lösen die Wohnungsfrage nicht – sie verschärft Investitionsbedingungen zusätzlich. Das Gebot der Stunde lautet Deregulierung: weniger Vorschriften, einfachere Verfahren und konsequent nur noch Mindestbaustandards statt immer neuer Anforderungen.
Wer Wohneigentum schaffen will, muss Familien endlich wirksam unterstützen. Der Staat sollte bei selbstgenutztem Wohneigentum auf die Grunderwerbsteuer verzichten. Zusätzlich braucht es eigenkapitalersetzende Bürgschaften und gezielte Zinsvergünstigungen. Denn der Traum vom Eigenheim scheitert heute oft nicht am Willen, sondern am fehlenden Eigenkapital und den staatlich verursachten Hürden und Kosten.
Deutschland braucht keinen Planungsturbo allein. Deutschland braucht einen echten Wohnungsbau-Turbo. Bauen muss schneller, einfacher und kostengünstiger werden. Nur so entstehen die Wohnungen, die dringend gebraucht werden.“
Pressemitteilung vom 22. Mai 2026
Erinnerung an Prüfungsfrist für die Heizung
16.02.2026
In Wohngebäuden mit mindestens 6 Wohneinheiten muss die Heizung im 16. Betriebsjahr geprüft werden Diese Regelung (sie steht in § 60b des Gebäudeenergiegesetzes) gilt für Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger. Darunter fallen z.B. Gas-, Öl- oder Pelletheizungen, nicht jedoch Wärmepumpen, für die andere Fristen zur Prüfung gelten.
Es gelten dabei folgende Stichtage:
Bei Einbau der Heizung nach dem 30.09.2009 muss im 16. Jahr eine Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung stattfinden. Heizungsanlagen, die 2010 eingebaut wurden, fallen also noch im Jahr 2026 unter die Prüfpflicht.
Bei Einbau vor dem 1.10.2009 muss die Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung erst zum 30.09.2027 erfolgt sein.
Anlagen mit standardisierter Gebäudeautomation und solche, die einer vertraglichen Vereinbarung zur Energieeffizienzverbesserung unterliegen, sind von dieser Regel ausgenommen.
Eigentümer sollten diese Fristen beachten, sonst droht ggf. ein Bußgeld.
IVD-Service: Was 2026 für Immobilieneigentümer und Vermieter wichtig ist
12.12.2025
2026 treten zahlreiche gesetzliche Neuerungen in Kraft, die Immobilieneigentümer, Vermieter und Verwalter beachten müssen. Dazu zählen Änderungen im Mietrecht, Anpassungen bei energetischen Vorschriften, neue Rahmenbedingungen für Modernisierungen und eine angepasste Förderkulisse.
„Viele der neuen Regelungen wirken sich unmittelbar auf Eigentümer und Mieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien aus“, erklärt Carolin Hegenbarth, Bundesgeschäftsführerin des Immobilienverband Deutschland IVD. „Insbesondere bei Mietverhältnissen und energetischen Maßnahmen sollten Eigentümer die neuen Vorgaben frühzeitig berücksichtigen.“
Der IVD gibt einen Überblick über die wichtigsten Rahmenbedingungen:
Mietpreisbremse wird verlängert
Der Bundestag hat beschlossen, die Mietpreisbremse bis Ende 2029 zu verlängern. Die Bundesländer, in denen die Mietpreisbremse bisher gegolten hat, setzen auch zukünftig auf sie. Im Zuge der sich ändernden Wohnungsmärkte wurden in Teilen die Gebietskulissen angepasst. Für Neuvermietungen in diesen angespannten Wohnungsmärkten darf die Miete damit im Grundsatz weiterhin höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Indexmietvertrag und möblierte Vermietung
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig hat angekündigt, Indexmieten künftig zu begrenzen. Begründet wird dies mit der direkten Kopplung an die Verbraucherpreise, die in Phasen hoher Inflation zu deutlichen Mietsteigerungen führen kann. Für Vermieter bedeutet dies, dass Anpassungen aus Indexmietverträgen ab 2026 voraussichtlich einer gesetzlichen Obergrenze unterliegen werden. Die konkrete Ausgestaltung soll noch in diesem Jahr vorgelegt werden. Zudem plant das Bundesjustizministerium weitergehende Änderungen bei Indexmiet- sowie Kurzzeitmietverträgen und beim möblierten Wohnen. Vermieter müssen daher damit rechnen, dass sich der rechtliche Rahmen in diesen Bereichen spürbar verändert. Das Vorhaben geht auf den Koalitionsvertrag zurück.
Änderungen im Bereich Sozialwohnungen
Für öffentlich geförderten Wohnraum erhöhen sich zum 1. Januar 2026 die Mietobergrenzen sowie die Pauschalen für Verwaltung und Instandhaltung. Eigentümer solcher Immobilien können ihre Mieten im Rahmen der regulären Vorgaben entsprechend anpassen. Die Umsetzung höherer Pauschalen erfordert eine rechtzeitige schriftliche Mitteilung an die Mieter.
Heizung: Anforderungen des GEG treten in Kraft und CO2-Preis steigt
Spätestens ab 1. Juli 2026 greift in Großstädten die Regelung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), dass neue Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Die Vorgabe ist an das Vorliegen der Wärmeplanungen gekoppelt, die derzeit überall in Arbeit sind. Großstädte müssen ihre Wärmeplanung bis spätestens 30. Juni 2026 beschlossen haben. Kleinere Kommunen mit bis zu 100.000 Einwohnern haben noch bis zum 30. Juni 2028 Zeit. Dort, wo Kommunen bereits früher ihre Wärmeplanung verabschiedet haben, greift die Regelung bereits ab Verabschiedung der Wärmeplanung. Parallel dazu steigen für Heizöl- und Erdgasheizungen die laufenden Kosten, da der nationale CO2-Preis bereits zu Jahresbeginn von 55 auf 55 bis 65 Euro pro Tonne erhöht wird. Für Vermieter ist weiterhin das gesetzliche Stufenmodell zur Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mietern und Vermietern anzuwenden, das den energetischen Zustand des Gebäudes berücksichtigt. Bis Ende 2026 müssen außerdem sämtliche Heiz- und Warmwasserzähler in Mehrfamilienhäusern fernablesbar sein. Nach Installation der Technik besteht die Pflicht zur monatlichen Verbrauchsinformation für Mieter. Bei Verstößen drohen Mietminderungsrechte.
CO2-Zertifikatehandel wird auf 2028 verschoben
Der EU-Zertifikatehandel für die Bereiche Wärme und Verkehr tritt nicht wie geplant zum 1. Januar 2027, sondern erst 2028 in Kraft. 2026 gilt noch das deutsche Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), das eine Preisspanne von 55 bis 65 Euro pro Tonne CO2 vorsieht. Für 2027 plant die Bundesregierung eine Gesetzesänderung, die regeln soll, dass für 2027 derselbe CO2-Preis gilt wie für 2026.
Förderung für neue Heizungen und Gebäudeeffizienz sinkt, Förderung von PV-Anlagen bleibt
Die Förderung für den Einbau neuer klimafreundlicher Heizungen soll grundsätzlich auch 2026 fortgesetzt werden. Aufgrund der angespannten Situation des Bundeshaushaltes ist damit zu rechnen, dass 2026 das Budget für die Förderung neuer Heizungen und Gebäudeeffizienz sinken wird und so für die Förderung höhere Anforderungen zu erfüllen sein oder längere Warte- und Prüfzeiten entstehen könnten. Die steuerliche Förderung für Photovoltaikanlagen bleibt 2026 zunächst bestehen, so dass Eigentümer weiterhin von steuerlichen Erleichterungen beim Betrieb kleinerer PV-Anlagen profitieren können.
Bau und Erwerb von Wohneigentum wird weiterhin gefördert
Im Bundeshaushalt 2026 sind Förderprogramme im Bereich Wohneigentumsbildung finanziell hinterlegt worden. Hierzu zählt das Programm „Jung kauft Alt“, das den Erwerb von Bestandsimmobilien mit der Energieeffizienzklasse F, G und H mit zinsverbilligten Krediten fördert. Voraussetzung ist, dass die erworbene Immobilie innerhalb von viereinhalb Jahren auf Effizienzhausstandard 85 EE gebracht wird. Auch das Neubau-Programm „Wohneigentum für Familien“ wird fortgeführt. Gefördert wird der Neubau beziehungsweise Ersterwerb von Häusern und Wohnungen, die die Anforderungen eines „klimafreundlichen Wohngebäudes“ erfüllen.
Weitere rechtliche Entwicklungen bis Ende 2026 erwartet
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig hat eine Expertenkommission eingesetzt, die derzeit an Vorschlägen zur Änderung des Mietrechts im Hinblick auf Mietpreisüberhöhung arbeitet. Dazu gehört auch die Frage, ob Verstöße gegen die Mietpreisbremse auch mit einem Bußgeld geahndet werden sollen oder ob zivilrechtliche Folgen ausreichen. Die Ergebnisse werden erst Ende 2026 erwartet. Mit einer Änderung des Gesetzes ist erst 2027 zu rechnen.
Die Europäische Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) muss bis spätestens Ende Mai 2026 in deutsche Gesetzgebung umgesetzt werden. Die Bundesregierung hat angekündigt, diese Umsetzung gemeinsam mit der Reform des GEG vorzunehmen. Ziel der EPBD ist, dass der Primärenergieverbrauch des gesamten Wohngebäudebestandes bis 2030 um mindestens 16 Prozent sinken muss, bis 2035 um 20 bis 22 Prozent. Für Nichtwohngebäude werden Sanierungspflichten ab 2030 eingeführt. Des Weiteren enthält die EPBD neue Vorgaben zu Solarpflichten, Gebäudeautomation und Ladeinfrastruktur für Elektromobilität. Welchen Ansatz die Bundesregierung für die Umsetzung wählen wird, ist derzeit noch nicht bekannt, obwohl für den Gesetzgebungsprozess nicht mehr viel Zeit verbleibt. Zudem plant die EU eine Standardisierung und Weiterentwicklung der Energieausweise. Eine sofortige Austauschpflicht ist nicht vorgesehen. Der IVD empfiehlt jedoch, bei Verkauf oder Neuvermietung einen neuen Energieausweis erstellen zu lassen, wenn der vorhandene Ausweis älter als zehn Jahre ist.
Da die Gasnetze wegen der Umstellung der Wärmeversorgung auf erneuerbare Energien mittelfristig teilweise zurückgebaut werden, sollen 2026 Regelungen für einen geordneten Rückbau ins Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen werden. Gasverbrauchern ist anzuraten, 2026 die jeweilige lokale Wärmeplanung genau zu verfolgen und darauf zu achten, ob und wo diese langfristig noch Gasnetze (z.B. für Wasserstoff und Biogas) vorsieht. Wo dies nicht der Fall ist, ist mittelfristig (in den nächsten zehn bis 15 Jahren) ein Rückbau der Gasnetze zu erwarten.
Fazit
Das Jahr 2026 bringt sowohl neue rechtliche Anforderungen als auch veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen für Eigentümer, Vermieter und Verwalter. Besonders das Mietrecht, die energetischen Vorgaben und die Förderlandschaft bleiben in Bewegung. Der IVD empfiehlt Eigentümern und Vermietern, bestehende Prozesse und Vertragsunterlagen zu prüfen, Investitionsentscheidungen anzupassen und frühzeitig mit Fachberatern in Austausch zu treten.
Berlin, 12. Dezember 2025