13.12.2024 - 6 Minuten Lesezeit
Was sich 2025 für Immobilieneigentümer, Vermieter und Verwalter ändert
Mit dem neuen Jahr kommen zahlreiche Änderungen auf Immobilieneigentümer, Vermieter und Verwalter zu. „Steuerliche Entlastungen wie höhere Einkommensteuer-Freibeträge oder die Steuerfreiheit für kleinere Photovoltaikanlagen schaffen neue Spielräume. Zugleich erfordern die Grundsteuerreform und die Einführung der E-Rechnung eine aktive Vorbereitung“, erklärt Carolin Hegenbarth, Bundesgeschäftsführerin des Immobilienverband Deutschland IVD.
Der IVD hat eine Übersicht erstellt, was Immobilieneigentümer, Vermieter und Verwalter wissen müssen, um sich auf das neue Jahr vorzubereiten:
Betrieb von Kamin- und Holzöfen
Die Feinstaub- und Kohlenmonoxid-Werte für Kamin- und Holzöfen werden ab Januar 2025 verschärft. Für Geräte, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 installiert wurden, gelten 0,15 Gramm bei Feinstaub und vier Gramm bei Kohlenmonoxid pro Kubikmeter als Grenzwerte. Einige Geräte müssen aufgrund dessen entweder komplett ausgetauscht oder mithilfe von Feinstaubfiltern modernisiert werden. Besitzer von Kamin- und Holzöfen sollten entsprechend prüfen, ob ihre Geräte betroffen sind, und notwendige Maßnahmen ergreifen. Der Schornsteinfeger kontrolliert im Rahmen der regelmäßigen Feuerstättenschau die Umsetzung. Er ist verpflichtet, bei einem Verstoß die zuständige Behörde zu informieren. Bei Verstößen ist mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro zu rechnen.
CO2-Preis steigt
Im Jahr 2025 wird der CO2-Preis in Deutschland von 45 auf 55 Euro je Tonne steigen, was sich spürbar auf die Wohn-Nebenkosten auswirkt. Die Mehrkosten für einzelne Haushalte hängen vom individuellen Verbrauch und der Heizung ab. Für eine Wohnung mit 70 Quadratmetern Wohnfläche und einem mittleren energetischen Standard (24kg CO2 m²/a) steigen die CO2-Kosten von derzeit rund 75 Euro auf 92 Euro im Jahr an. Die CO2-Kosten werden, abhängig vom energetischen Zustand des Gebäudes, nach einem Stufenmodell zwischen Mietern und Vermietern aufgeteilt.
Heizungsprüfung und hydraulischer Abgleich
Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung (EnSimiMaV) trat am 30. September 2024 außer Kraft. Seitdem gelten im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) neue Regelungen für den hydraulischen Abgleich und die Prüfung von Heizsystemen. Verstöße gegen die seitdem geltenden Pflichten zur Heizungsprüfung und zum hydraulischen Abgleich werden mit einem Bußgeld von 5.000 Euro geahndet. Betroffen sind insbesondere Heizungen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten. Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden mit Wasser als Wärmeträger müssen einer Heizungsprüfung und -optimierung, aber keinem vollständigen hydraulischen Abgleich unterzogen werden: Heizungen, die nach dem 30. September 2009 installiert wurden, müssen spätestens ein Jahr nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung überprüft werden. Heizungen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden, müssen bis spätestens 30. September 2027 überprüft und optimiert werden. Ausnahmen bestehen für Gebäude mit standardisierter Gebäudeautomation sowie für Wärmepumpen.
Verbrauchsabrechnung von Wärmepumpen
Seit Oktober 2024 entfällt das bisherige Wärmepumpenprivileg, das Vermietern erlaubt, Heizkosten unabhängig vom Verbrauch abzurechnen. Nun gilt auch für Wärmepumpen die Pflicht, Geräte zur Verbrauchserfassung zu installieren und die Abrechnung gemäß § 7 der Heizkostenverordnung vorzunehmen. Die Übergangsfrist dafür endet am 30. September 2025. Bis dahin müssen entsprechende Verbrauchserfassungsgeräte eingebaut sein.
Neue Grundsteuerregelungen
Ab 2025 wird die Grundsteuer für rund 36 Millionen Häuser und Grundstücke nach neuen Regeln berechnet, die auf aktualisierten Boden- und Gebäudewerten basieren. Bei vielen Wohnimmobilien führt die neue Berechnungsmethode zu einer höheren Steuerlast. Eine Überprüfung der reformierten Grundsteuer durch das Bundesverfassungsgericht wird mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgen.
Mindestlohn und Minijob-Freigrenze steigen
Ab dem 1. Januar 2025 wird der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,41 Euro auf 12,82 Euro brutto pro Stunde angehoben, was sich mittelbar auch die Wohnkosten auswirken dürfte, da die Entlohnung haushaltsnaher Dienstleistungen häufig auf Mindestlohn- oder Minijob-Basis erfolgt. Mit der Erhöhung des Mindestlohns wird auch die Verdienstgrenze für Minijobs angepasst: Sie steigt von 538 Euro auf 556 Euro monatlich, der maximale Stundenumfang für Minijobber bleibt unverändert.
Höheres Wohngeld
Das Wohngeld wird zum neuen Jahr um durchschnittlich 15 Prozent erhöht, was rund 30 Euro monatlich entspricht.
Umsatzsteuerfreiheit für Kleinunternehmer
Ab 2025 können mehr Dienstleistungsunternehmen der Immobilienbranche, wie Hausmeisterdienste, Reinigungspersonal und Handwerker, ihre Leistungen umsatzsteuerfrei anbieten, da die Umsatzgrenzen für sogenannte Kleinunternehmer von 22.000 Euro auf 25.000 Euro (im vorangegangenen Jahr) und von 50.000 Euro auf 100.000 Euro (im laufenden Jahr) steigen. Vermieter von Wohnimmobilien mit geringen steuerpflichtigen Umsätzen aus gewerblicher Vermietung innerhalb der erhöhten Grenzen bleiben ebenfalls Kleinunternehmer. Wird die Grenze von 100.000 Euro während des Jahres überschritten, kommt es zu einem unterjährigen Wegfall der Kleinunternehmerregelung. Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf, ist § 19 Abs. 1 S. 1 Umsatzsteuergesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Umsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 25.000 Euro nicht überschreitet. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Nur die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung erzielten Umsätze sind steuerfrei.
Steuerfreiheit bei PV-Anlagen
Ab 2025 profitieren Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt-Peak auf Mehrfamilienhäusern und Gewerbe-Immobilien von steuerlichen Vorteilen. Diese Maßnahme ist Teil des Jahressteuergesetzes 2024, das am 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Die zulässige Bruttoleistung laut Stammdatenregister wird von 15 Kilowatt (peak) auf 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht. Es handelt sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag, so dass bei Überschreiten der Grenze die Steuerbefreiung insgesamt nicht greift. Wie bisher, darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen. Die Neuregelung gilt für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
Erweiterung der Solarpflicht
Ab 2025 erweitern mehrere Bundesländer die Solarpflicht. Da keine bundesweite Regelung besteht, haben die Länder eigene Vorgaben erlassen. In Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein gilt ab 1. Januar 2025 die Solarpflicht bei Neubau und vollständiger Dachsanierung von Wohngebäuden mit einer Dachfläche von mehr als 50 Quadratmetern, in Bremen ab dem 1. Juli 2025. In Bayern wird ab Januar 2025 zwar keine Pflicht, aber eine Soll-Vorschrift für Solaranlagen bei Neubauten und vollständigen Dachsanierungen eingeführt.
Schriftform-Erfordernis bei Gewerbemietverträgen entfällt
Ab dem neuen Jahr entfällt das Schriftform-Erfordernis bei Gewerbemietverträgen. Es wird durch das Textform-Gebot ersetzt. Verträge und Zusatzvereinbarungen können dann per E-Mail, Messenger oder Scan abgeschlossen werden. Sofern bestehende Mietverhältnisse geändert werden sollen, ist das Textform-Erfordernis ab 2026 zu beachten.
Vermieter und Verwalter können Belege digital zur Verfügung stellen. Vermieter und Verwalter dürfen künftig die Belege zur Betriebskostenabrechnung entweder ausschließlich elektronisch zum Abruf bereitstellen oder per E-Mail versenden. Dabei steht es ihnen frei, Mietern entweder Originalbelege in Papierform oder elektronische Kopien, wie beispielsweise eingescannte Dokumente, zur Verfügung zu stellen.
Einführung der E-Rechnungspflicht
Ab 2025 wird die E-Rechnung in Deutschland für Umsätze zwischen Unternehmen verpflichtend. Dies betrifft steuerlich als Unternehmer geltende Personen, jedoch nicht bei Leistungen an Privatpersonen oder Kleinbeträgen bis 250 Euro. Die Anforderungen erfüllen digitale Standards wie ZUGFeRD 2.x und XRechnung. Für den Empfang genügt ein E-Mail-Postfach. Papierrechnungen sind noch bis Ende 2026 zulässig, andere Formate ab 2025 nur mit Empfänger-Einwilligung. Es gelten Übergangsfristen bis Ende 2027. Zum Empfang von E-Rechnungen sind Unternehmen jedoch bereits ab dem 1. Januar 2025 verpflichtet.
Bundestagswahl 2025 – Die 10 Kernforderungen des IVD
12.12.2024
Bundestagswahl 2025: Bedarfsgerechten Wohnraum schaffen und erhalten – auf Sicht und darüber hinaus
Bauen, bauen, bauen ist wichtig, reicht jedoch allein nicht aus. Es braucht Gestaltungswillen, Mut und kreative Ansätze, um den Menschen Wohnraum anzubieten, der ihren Bedürfnissen gerecht wird – und das nicht nur finanziell. Ebenso sind neue Wege im Klimaschutz im Gebäudebereich unerlässlich.
Die vorgezogene Bundestagswahl 2025 bietet die Chance für einen Neustart in der Wohnungspolitik, die den aktuellen Herausforderungen gerecht wird. Seit dem Koalitionsvertrag der Regierungskoalition 2021 hat sich viel verändert. Die Wahlen eröffnen die Möglichkeit, alte Zöpfe abzuschneiden und mutige Reformen anzugehen. Ein „Weiter-so“ darf es – trotz einiger Erfolge – nicht geben.
Der Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen – Die Immobilienunternehmer e. V. appelliert an alle Parteien, die Immobilienwirtschaft nicht als Teil des Problems in der Wohnraumversorgung zu betrachten, sondern als Teil der Lösung. Ohne die Immobilienwirtschaft wird es nicht gehen. Damit die Branche ihre Potenziale entfalten kann, braucht sie jedoch mehr Handlungsfreiheit und stabile Rahmenbedingungen. Ständige Diskussionen über neue energetische Anforderungen – wie zuletzt durch das „Heizungsgesetz“ –, über das Mietrecht oder das öffentliche Bauplanungsrecht sind Gift für die Bereitschaft, sich im Mietwohnungsbau zu engagieren.
Die Kernforderungen und -vorschläge des IVD:
1. Mehr Wohneigentum ermöglichen
Deutschland braucht eine tragfähige Strategie, wie sie die Bürger wirtschaftlich unabhängig macht. Immobilieneigentum ist dabei ein wichtiger Baustein. Ob vermietet oder selbstgenutzt, spielt keine Rolle. Die beste Sozialbestimmung des Eigentums liegt darin, dass möglichst viele Bürger Eigentum haben, zumal bekannt ist, dass private Vermieter nicht in erster Linie renditeorientiert und -verpflichtet sind. Was ist daran falsch, wenn möglichst viele Menschen an der Wertentwicklung partizipieren können?! Eigentum ist überdies eine gute Altersvorsorge, was die Rentendiskussion entschärfen könnte. Um möglichst viele in Eigentum zu bringen, muss die Grunderwerbsteuerlast gesenkt werden. Die bisherige Eigentumsförderung, die immer auch hohe Klimaschutzanforderungen gestellt hat, hat sich im Gegensatz zum Baukindergeld nicht bewährt.
2. Bundesbauministerium mit Zuständigkeit für Neubau und Bestand
Wir brauchen ein starkes Bundesbauministerium, das mit der nötigen Kompetenz und finanziellen Mitteln ausgestattet ist. Zur Zuständigkeit müssen auch alle Maßnahmen gehören, die den Wohnungsbestand betreffen, inklusive Förderung. Die bisherige Trennung der Zuständigkeit zwischen Bau- und Wirtschaftsministerium hat sich nicht bewährt.
3. Runter von den Ansprüchen beim Bauen
Vor 20 Jahren wurde auch solide gebaut. Dennoch haben sich die Standards erhöht, was zu einer Verteuerung des Bauens geführt hat. Daher sollten die Komfortstandards abgesenkt und der energetische Mindeststandard EH 55 keinesfalls angehoben werden. Vielmehr sollte EH55 förderfähig werden. Die angefangene Diskussion um den Gebäudetyp e und insbesondere die zivilrechtliche Vereinbarung der anerkannten Regeln der Technik als Mindeststandard ist richtig. Der vorliegende Gesetzentwurf ist aber noch nicht ausgereift. Kaum ein Marktakteur würde von den vorgeschlagenen
Regelungen Gebrauch machen. Der Gesetzentwurf bildet eine Diskussionsgrundlage, mehr aber nicht.
4. Hände weg vom Mietrecht
Wohnungspolitik ist mehr als Mietenpolitik. Die ständigen Diskussionen um das Mietrecht zerstören jede Investitionsbereitschaft. Sie sind Gift für ein Investitionsklima. Die Mietpreisbremse sollte nicht verlängert werden. Eine restriktive Mietenregulierung mit abgesenkten Kappungsgrenzen und Mietpreisbremse sollte grundsätzlich nur temporär angewendet werden und stets durch effektive Maßnahmen zur Schaffung von neuem Wohnraum ergänzt werden. Zu diesem Ergebnis ist auch kürzlich der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung gekommen (Pressemitteilung vom 13.11.24). Das Mietrecht sollte entschlackt werden. Ein Anfang könnte in der weitgehenden Abschaffung der mit dem GEG eingeführten Regelungen gemacht werden. Diese Regelungen braucht es in dieser Tiefe grundsätzlich nicht. Sie machen das Mietrecht nur komplizierter und nicht gerechter.
5. Fokussierung auf die Reduktion von Treibhausgasen
Regulierungen und Fördermaßnahmen zur Verbesserung des energetischen Zustands von Gebäuden sollten konsequent auf die Reduktion von Treibhausgasemissionen ausgerichtet werden. Es sollten klare Emissionsminderungsziele vorgegeben werden, anstatt starre, jeweils separate Maßnahmenkataloge für Gebäudeeffizienz, Beheizung und Eigenerzeugung erneuerbaren Stroms zu erstellen. So werden Kosteneffizienz, Flexibilität und Innovation ermöglicht. Das gesamte Gebäudeenergiegesetz, nicht nur die letzten Änderungen zur Beheizung von Gebäuden, sollte auf den Prüfstand gestellt und in seiner Methodik insoweit grundsätzlich angepasst werden. Vorrangig sind geringinvestive Maßnahmen anzuregen und zu fördern, die direkt und kosteneffizient CO₂-Emissionen senken. Sanierungen in größerem Maßstab sollten nur bei abgängigen Bauteilen erfolgen. Eine maßvolle Sanierung orientiert sich an der Lebensdauer der Bauteile und dem tatsächlichen Bedarf, vermeidet zusätzliche graue Emissionen und unnötige Kosten durch überzogene Effizienzmaßnahmen. Für die Beschleunigung der Dekarbonisierung der Wärmeversorgung ist eine Regulierung der Fernwärme durch die Netzagentur notwendig. Mit dieser können im Gegenzug die Wärmelieferverordnung und § 556c BGB entfallen.
6. Kein Sanierungszwang bei Bestandswohnimmobilien
Insgesamt sollte die EPBD zwar schnell umgesetzt werden, bei der Umsetzung in nationales Recht dürfen aber keine weiteren Auflagen und Anforderungen entstehen, die über die Forderungen der EPBD hinausgehen (sogenanntes „Gold-Plating“). Insbesondere muss genau darauf geachtet werden, dass Wohnimmobilien keinem Sanierungszwang unterworfen werden, weder unmittelbar noch mittelbar. Dies wurde in der EU unter dem Stichwort MEPS (Minimum Energy Performance Standards) diskutiert und in Bezug auf Wohngebäude abgelehnt. Auch die Vorgaben der EPBD zur Elektromobilitäts-Infrastruktur sollten nicht weiter ergänzt oder verschärft werden.
7. Bauplanungsrecht auf das Bauen ausrichten – Klimaschutz und soziale Resilienz zu dominant
Die Ideen des Bauturbos (§ 246e BauGB-E) und der Nachverdichtung (§§ 31, 34 BauGB-E) sind rasch umzusetzen. Das Bauplanungsrecht muss insgesamt mehr auf das Bauen als auf die soziale Gerechtigkeit ausgerichtet sein. Eine bevorzugte Behandlung bei der Vergabe von Grundstücken an gemeinnützige Player hat nichts mit dem Baurecht zu tun. Es kommt nicht auf die Rechtsform, sondern auf das Konzept an, welches soziale Elemente haben kann. Mit Erhaltungsgebieten wird ein hoher Preis gezahlt. Sie schränken nicht nur den Eigentümer ein, sondern verhindern sinnvolle Maßnahmen in den Klimaschutz und den altengerechten Umbau, was widersinnig ist, weil die Bewohner immer älter werden. Dieser Zielkonflikt muss aufgelöst werden. Eine Umwandlungsbeschränkung hat im Baurecht genauso wenig etwas zu suchen, wie ein kommunales Vorkaufsrecht, das ausgeübt werden soll, wenn der Käufer die Miete erhöhen könnte. Um den Mieter zu schützen, gibt es ausreichend Instrumente im Mietrecht.
8. Steuer- und finanzpolitische Anreize für Investoren, Bauherren und Bestandserwerber
Die Grunderwerbsteuer ist eines der größten Hemmnisse, die einem Erwerb von Immobilien entgegenstehen. Das gilt für gewerbliche und private Akteure gleichermaßen. Sie wurde in den vergangenen Jahren rund 30mal erhöht, aber nur ein einziges Mal wieder gesenkt. Egal, ob Freibetrag zugunsten von Familien/Erstkäufern oder generelle Absenkung, hier muss innerhalb der ersten 100 Tage einer Regierung etwas geschehen. Die Abschreibungsregelungen für den Wohnungsbau müssen zugunsten von Investitionen geändert werden. Das gilt auch für den anschaffungsnahen Herstellungsaufwand, der in der Gebäudeabschreibung zu berücksichtigen ist. Die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG steht energetischen Sanierungen im Weg und sollte daher gestrichen werden. Die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer sind seit 2009 unverändert. Die Immobilienpreise sind dagegen enorm gestiegen. Das muss angeglichen werden. Bei der Grundsteuer deutet sich ein Chaos an. In vielen Bundesländern wurden bereits die Bescheide über den finalen Grundsteuerbetrag verschickt – mit erheblichen Anhebungen gegenüber dem bisherigen Betrag. Die Grundsteuer gehört auf den Prüfstand.
9. Geldwäscheprävention an nationale Gepflogenheiten anpassen
Die Immobilienwirtschaft wird von der organisierten Kriminalität missbraucht, entweder zur Geldwäsche oder zur Terrorismusfinanzierung. Das Geldwäschegesetz verpflichtet beispielsweise Immobilienmakler, bestimmte Pflichten zu erfüllen. Da diese auf das EU-Recht zurückgehen, sind diese für Deutschland häufig nicht passgenau, da der deutsche Immobilienmakler nicht an der eigentlichen Finanztransaktion beteiligt ist. Hierauf muss bei der Umsetzung aktuellen und den künftigen EU-Richtlinien geachtet werden. Auch die neue EU-Geldwäscheverordnung sollte nicht durch verschärfte Regelungen flankiert werden. Der Makler leistet professionell einen Beitrag zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Seine Verpflichtungen müssen aber verhältnismäßig sein.
10. Einführung eines Sachkundenachweises für Makler und Verwalter
Das Produkt Immobilie ist in den letzten Jahren komplizierter geworden, sei es durch die Anforderungen an Energieeffizienz, anspruchsvolle Finanzierungkonditionen oder rechtliche Einschränkungen. Deswegen haben die Kunden einen höheren Beratungsbedarf. Die Anzahl der Transaktionen, an denen ein Makler beteiligt ist, ist signifikant gestiegen. Dem höheren Beratungsbedarf und Ansprüchen müssen Makler und Verwalter trotz des enormen Haftungsrisikos gerecht werden. Es ist deswegen unerlässlich sicherzustellen, dass diese Berufsgruppen ein Mindestmaß an Sachkunde besitzt. Die Gewerbeordnung stellt, soweit es den Zugang zu diesen Berufen betrifft, keine Anforderungen. Die bisherige gesetzliche Weiterbildungsverpflichtung reicht nicht aus.
IVD-Präsident Dirk Wohltorf anlässlich der Spitzenrunde „Bündnis bezahlbarer Wohnraum“
Anlässlich der heutigen Spitzenrunde des „Bündnisses bezahlbarer Wohnraum“ mit der Bundesbauministerin Klara Geywitz äußert sich der Immobilienverband Deutschland (IVD) zur Zukunft des Bündnisses.
Statement Dirk Wohltorf, Präsident des IVD:
„Als IVD haben wir ein Bündnis für Bauen und Wohnen nach Hamburger Vorbild seit langem gefordert, als Mitglied der Immobilienbank haben wir das Bündnis für bezahlbaren Wohnraum immer sehr engagiert unterstützt. Dass das Bündnis mit der heutigen Veranstaltung praktisch vorzeitig beendet wird, sollte nicht bedeuten, dass es endgültig begraben wird. Trotz der gravierenden Konstruktionsfehler, wie die Maßgabe der Einstimmigkeit, die die Bündnisarbeit von Anfang an durchkreuzt und blockiert haben, bleibt die Grundidee richtig, gemeinsam an Lösungen eines zentralen gesellschaftlichen Problems zu arbeiten.
Die neuen politischen Vorzeichen müssen aber für eine grundlegende Neukonzeption genutzt werden. Ein Bündnis für bezahlbaren Wohnraum kann nur erfolgreich sein, wenn es von denjenigen getragen wird, die tatsächlich an der Schaffung von Wohnraum arbeiten – also der Bau-, Immobilien- und Wohnungswirtschaft. Wenn aber weiterhin versucht wird, die Interessen aller gesellschaftlichen Stakeholder gleichgewichtet zu berücksichtigen, kann das Ergebnis kein Fortschritt sein, sondern eher Stillstand, wenn nicht sogar Rückschritt. Die zum Teil ideologischen Zielkonflikte innerhalb der Bündnisstruktur haben uns viel Zeit verlieren lassen.
Wir müssen deshalb mit dem im Bündnis bereits Erreichten zurück auf Start gehen und dabei den Ursprung der Bündnisidee wieder konsequent in den Fokus nehmen: Jede neu geschaffene Wohnung ist gut – solange sie bedarfsgerecht ist. Die Einteilung in ´gute´ neu gebaute Wohnungen und ´schlechte´ neu gebaute Wohnungen hat uns jedoch vom gemeinsamen Ziel abgelenkt. Wir brauchen Sozialwohnungen, wir brauchen freifinanzierte Mietwohnungen, wir brauchen Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser. Wir brauchen große Wohnungen und kleine Wohnungen. Und diese Wohnungen und Häuser brauchen wir genau da, wo Arbeitsplätze sind – andernfalls wird von der Wohnkrise die gesamte Wirtschaft in Mitleidenschaft gezogen.“
Pressemitteilung vom 5. Dezember 2024
Mietpreisbremse gescheitert – dennoch Verlängerung geplant
Das Bundesministerium der Justiz hat einen Gesetzentwurf zur Verlängerung der Mietpreisbremse in die Ressortabstimmung eingebracht. Der Entwurf sieht vor, dass die Länder die Möglichkeit erhalten, die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2028 zu verlängern. Zudem werden künftig strengere Anforderungen an die Begründung einer entsprechenden Rechtsverordnung gestellt. Der Gesetzentwurf geht auf eine am 10. April 2024 getroffene Vereinbarung zwischen Bundeskanzler Olaf Scholz und Bundesjustizminister Marco Buschmann zurück.
Dazu Dr. Christian Osthus, Geschäftsführer des Immobilienverbandes IVD Bundesverband:
„Die Mietpreisbremse ist trotz der moderaten Verschärfungen verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat diese 2019, vier Jahre nach Inkrafttreten, nur gebilligt, weil sie örtlich und zeitlich befristet ist. Der Eingriff in die Eigentumsgarantie hat sich durch die lange Geltung von fast zehn Jahren potenziert. Zudem muss sich der Gesetzgeber fragen, ob die Mietpreisbremse überhaupt geeignet ist, den Zweck des Mieterschutzes zu erfüllen. Erstens: Durch die Mietpreisbremse entsteht keine einzige Wohnung. Es wären aber viele Wohnungen entstanden, wenn es die Mietpreisbremse nicht geben würde. Die Mietrechtsverschärfungen der letzten Jahre vergiften das ohnehin belastete Investitionsklima. Zweitens: Von der Mietpreisbremse profitieren diejenigen, die sich auch eine höhere Miete leisten könnten, weil sich Vermieter häufig für den solventeren Bewerber entscheiden. Drittens: Das Mietniveau ist aufgrund des knappen Angebots trotzdem überproportional gestiegen, so dass man sich die Frage stellen muss, ob die Mietpreisbremse nicht gescheitert ist, was ebenfalls eine verfassungsrechtliche Dimension hat. Die Mietpreisbremse sollte besser 2025 wie ursprünglich geplant auslaufen und alle Kraft in den Neubau investiert werden.
Die Idee der Verschärfung der Anforderungen an die Länder sollte auch im öffentlichen Baurecht übernommen werden. So gilt beispielsweise die Beschränkung der Umwandlung von Mehrfamilienhäusern in Eigentumswohnungen auch nur in angespannten Wohnungsmärkten (vgl. § 201a BauGB). Auch bei dieser Regelung, die 2021 nach dem Vorbild der Mietpreisbremse geschaffen wurde, sollten die Länder darlegen, was sie bisher geleistet haben, um eine ausreichende Versorgung herzustellen. Zudem sollte mit der Unart – im Mietrecht wie im öffentlichen Baurecht – Schluss sein, dass Stadtstaaten ihr gesamtes Stadtgebiet zu einer Mangellage erklären können. Dies könnte ganz einfach mit der aktuellen Baugesetzbuchnovelle korrigiert werden.“
Pressemitteilung vom 17. Oktober 2024
IVD reagiert auf den anhaltenden Rückgang bei den Baugenehmigungen
Wohltorf: „Der Bundeskanzler sollte den Wohn-Gipfel vorziehen“
Die Genehmigungen im Wohnungsbau sind im Juli im Jahresvergleich um minus 19,2 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat eingebrochen, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) heute mitteilt. Damit gab es seit über zwei Jahren keinen Monat mehr, in dem dieser Abwärtstrend nicht anhielt. Einen besonders starken Rückgang meldet Destatis erneut bei den Baugenehmigungen für Einfamilienhäuser, die im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von Januar bis Juli 2024 einen Einbruch um minus 28,4 Prozent verzeichneten.
Dirk Wohltorf, Präsident des Immobilienverband Deutschland, sagt dazu:
„Bringt die Regierungskoalition ein Jahr vor der nächsten regulären Bundestagswahl noch die Kraft und den Willen auf, das Ruder herumzureißen und die Trendwende im Wohnungsbau zu bewirken? Es fehlt an einem klaren Signal des Kanzlers. Ein solches Signal könnte sein, den erst für den 6. Dezember in Hamburg angekündigten Wohn-Gipfel des Bündnisses bezahlbarer Wohnraum vorziehen. Hier müssen dann die Vorschläge aus der Immobilienwirtschaft besprochen werden, wie privates Kapital für den Wohnungsbau gewonnen werden kann. Monatlich brechen die Baugenehmigungszahlen weiter ein, da haben wir keine Zeit bis zum Nikolaustag. Die Krise ist jetzt da. Im Vergleich zum Aktionismus, den die Klima-Krise in weiten Teilen der Politik ausgelöst hatte, tritt die Bundesregierung bei der Bekämpfung der Wohn-Krise weitgehend auf der Stelle. Bundeskanzler Olaf Scholz muss jetzt handeln, damit aus der Ampel kein Stopp-Schild wird.“
Pressemitteilung vom 18. September 2024