Besteuerung von Photovoltaikanlagen
Die Besteuerung von kleinen Photovoltaikanlagen mit einer Maximalleistung von 30 kW wird vereinfacht. Damit sind die Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien künftig steuerfrei. Das soll bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gelten. „Die Ertragssteuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen ist ein überfälliger Schritt, um die klimafreundliche, dezentrale Herstellung von Strom zu forcieren. Es gibt aber weiterhin steuerliche Hindernisse, die der Erzeugung von Strom durch Photovoltaikanlagen entgegenstehen. Das betrifft insbesondere die Konstellationen, in denen der produzierte Strom den Mietern zugutekommen soll. Die Hürden gilt es, zügig abzubauen“, ergänzt Hegenbarth.
Zertifizierter WEG-Verwalter
Wohnungseigentümer können ab dem 1. Dezember 2023 (ursprünglich ab dem 1. Dezember 2022) als Teil der ordnungsgemäßen Verwaltung verlangen, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird. Der Verwalter hat dann einen Sachkundenachweis vorzulegen oder zu belegen, dass er durch entsprechende Ausbildung und Qualifizierung einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist. Verwalter, die am 1. Dezember 2020 bereits bestellt waren, gelten weiterhin bis zum 1. Juni 2024 gegenüber der betreffenden Eigentümergemeinschaft als zertifiziert.
Erhöhung des linearen AfA-Satzes
Der lineare AfA-Satz zur Abschreibung von Wohngebäuden wird zum 1. Januar 2023 von zwei auf drei Prozent angehoben. „Mit der Erhöhung der linearen Abschreibung von Wohngebäuden ist ein richtiger erster Schritt getan, um den Wohnungsbau in der angespannten wirtschaftlichen Lage nicht zusätzlich auszubremsen. Deshalb ist es auch so wichtig, dass der höhere AfA-Satz vorgezogen wurde und bereits für Wohngebäude gilt, die nach dem 1. Januar 2023 fertiggestellt werden“, sagt Carolin Hegenbarth. Ursprünglich sollte das erst für Gebäude gelten, die nach dem 30. Juni 2023 fertiggestellt werden.
Höherer energetischer Neubaustandard
Am 1. Januar 2023 tritt zudem das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2023) in Kraft, mit dem zukünftig höhere energetische Anforderungen an den Neubau gestellt werden. Somit müssen alle Neubauten den EH55-Standard statt des bisher geltenden Standards EH75 erfüllen. Gleichzeitig wird die Anrechnung von am Gebäude erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien auf den Primärenergiebedarf deutlich vereinfacht. In Kürze ist mit einer weiteren Novellierung des GEG zu rechnen. Hiermit soll das sog. 65 Prozent-Ziel umgesetzt werden, wonach ab 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizungsanlage mit mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie betrieben werden muss. „Problematisch ist das Ziel vor allem für die 5,4 Mio. Gebäude, in denen eine Gasetagenheizung installiert ist. Für die Gasetagenheizung gibt es noch keine passende Nachfolgetechnologie, soweit es bei einer dezentralen Heizung bleiben soll“, kommentiert Hegenbarth.
Mehrbelastung beim Vererben und Verschenken
Die Erbschaft von Immobilien wird ab 2023 teurer. Das ergibt sich aus dem Jahressteuergesetz 2022, in dem die Bemessungsgrundlagen für Erben von Grundstücken geändert wurden.
„Die Neubewertung der Bemessungsgrundlagen bei Erbschaften wird in vielen Fällen zu einer erheblichen Erhöhung der Steuer führen. Wenn man die Bemessungsgrundlagen erhöht, ohne die Freibeträge entsprechend anzupassen, führt das zu einer überproportionalen Belastung der Familienangehörigen, die dann in vielen Fällen die Immobilie verkaufen müssen, um die Erbschaftsteuer aufzubringen. Der Gesetzgeber sollte daher dringend die Freibeträge erhöhen, die seit 2009 unverändert sind“, fügt Hegenbarth zur Mehrbelastung von Erben hinzu.