RECHT SO | Interessante Urteile im Immobilienrecht
Mietrecht: Wer mit Untermiete heimlich abkassiert, fliegt aus der Wohnung
Vermietet ein Mieter seine Wohnung für mehr als doppelt so viel wie die eigene Miete unter, so handelt er rechtswidrig. Mit Untervermietungen dürfen keine Gewinne erzielt werden. Hält sich ein Mieter für längere Zeit im Ausland auf und vermietet er seine Wohnung (in Berlin), für die er 460 Euro Miete bezahlt, für rund 960 Euro weiter, so kann das zur Kündigung des Mietvertrages führen, wenn der Vermieter davon zunächst nichts weiß und der Mieter nach einer Abmahnung nichts ändert. Durch die Gewinnerzielung und die fehlende Erlaubnis hat der Mieter „mietvertragliche Pflichten schuldhaft und nicht unerheblich verletzt“. Zwar können Mieter verlangen, dass ihre Vermieter ihnen eine Untervermietung erlauben, wenn ein berechtigtes Interesse daran vorliegt. Eine gewinnbringende und außerdem „heimliche“ Untervermietung zählt da nicht zu. (BGH, VIII ZR 228/23)
Räum- und Streupflicht: Ein Parkplatz muss nicht komplett eisfrei sein
Befindet sich ein Lkw-Fahrer mit seinem Lastwagen auf dem Gelände eines Unternehmens, das er beliefert, steigt er aus und rutscht er beim Öffnen der Lkw-Plane auf einer (aus einer Sicht) „nicht erkennbaren Eisplatte“ aus, so kann er den Unternehmer dennoch nicht zwingend zu Schmerzensgeld heranziehen (hier verlangte er „mindestens 3.500 € für ein gebrochenes Hand-gelenk). Für Parkplätze seien nicht dieselben Maßstäbe mit Blick auf die Räum- und Streupflicht anzulegen, wie sie für Fußgängerwege gelten. Ein Parkplatz sei „in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt“. Zwar müssen Grundstückseigentümer im Winter auch dort „in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen“. Allerdings seien „keine per-fekten Lösungen“ gefordert. Vielmehr gehe es darum, im Rahmen des Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung zu begrenzen. Das Unternehmen sei weder verpflichtet gewesen, sein „gesamtes Betriebsgelände flächendeckend zu streuen“ noch habe es dafür sorgen müssen, dass der Lkw-Fahrer „beim Aussteigen oder unmittelbar neben dem Fahrzeug auf gestreuten Boden tritt“. (AG München, 173 C 24363/24)
Eigentumswohnung: Eine Heizung für alle muss im Keller eines Einzelnen geduldet werden
Befindet sich in dem Sondereigentum eines Eigentümers (hier in einem Keller) eine gemeinschaftliche Heizungsanlage, so ist der Eigentümer aufgrund seiner Treue- und Rücksichtnahmepflichten so lange verpflichtet, die Heizungsanlage zu dulden, bis die Gemeinschaft eine alternative Heizmöglichkeit geschaffen hat. Es komme auf die Frage der Sondereigentumsfähigkeit des Raumes dann nicht an. Der Eigentümer kann nicht verlangen, dass die Anlage entfernt wird. (LG Frankfurt am Main, 2-13 S 8/24)
Verwaltungsrecht: Spielstraßen gefährden nicht die Gesundheit von Anwohnern
Die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs in einer Straße hat nicht automatisch eine erhebliche Steigerung der Lärmbelästigung durch spielende Kinder zur Folge. Auch wenn sich zwei Anwohner in ihrem nachbarlichen Wohnfrieden gestört fühlen und sie um ihre Gesundheit fürchten, ist die Verkehrsberuhigung dennoch nicht wieder zurückzunehmen. Die Anordnung des verkehrsberuhigten Bereichs verletzt die Anwohner nicht in ihren subjektiven Rechten. Sie werden weder in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit noch in ihrem Anliegergebrauch beeinträchtigt. Außerdem gilt Lärm durch spielende Kinder nicht als schädliche Umwelteinwirkung, sondern ist als „sozialadäquat“ zumutbar. (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10802/25)
Wohngebäudeversicherung: Lange leerstehendes Gebäude muss kontrolliert werden
Steht ein Gebäude sehr lange leer, sperrt der Eigentümer die Wasserleitungen nicht ausreichend ab, so dass sie mit Wasser gefüllt waren, und platzen die Leitungen bei Frost, so muss die Wohngebäudeversicherung nicht voll für den entstandenen Wasserschaden zahlen. Der Eigen-tümer hat "grob fahrlässig" gehandelt, ihn treffe ein "hohes Maß an Vorwerfbarkeit". Die Versicherung darf die Leistung um 75 Prozent kürzen. (OLG Frankfurt am Main, 7 U 251/20)
- Räum-/Streupflicht: Überträgt der Vermieter die Arbeit, haftet er dennoch
- Eigentumswohnung: Für einen Anwalt muss die Gemeinschaft nicht drei Angebote einholen
- Betriebskosten: Ist die Abrechnung dem Vermieter nicht möglich, so trifft ihn keine Schuld
- Mietrecht: Auch grundsätzlich Erlaubtes muss erst genehmigt werden