RECHT SO | Interessante Urteile im Immobilienrecht
Eigentumswohnung: Ein Schornstein gehört immer der Gemeinschaft
Ein Schornstein auf einer Wohnungseigentumsanlage gehört grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum. Das gilt auch dann, wenn der Schornstein nur einem einzigen Eigentümer „dient“. Denn ein Schornstein sei ein Teil des Gebäudes, das für die Sicherheit des Ganzen erforderlich sei. Deswegen kann ein Schornstein nicht zum Sondereigentum zählen. (LG Berlin II, 85 S 52/23)
Steuerrecht: Durch Teilschenkung entfällt auch ein Teil der Werbungskosten
Überträgt ein Mann als bisheriger Alleineigentümer an einem Vermietungsobjekt einen (hier 60prozentigen) Miteigentumsanteil auf sein Kind, und bezahlt er weiterhin die Kreditzinsen für das bei der Anschaffung aufgenommene Geld bei der Bank, so kann er diese Zinsen nicht mehr voll als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Findet weder ein Schuldbeitritt noch eine Schuldübernahme durch das Kind statt, so war die Übertragung unentgeltlich. Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Einkünften aus der Vermietung und den Zinsausgaben ist damit (zum Teil) gelöst. (BFH, IX R 2/24)
Wohnungseigentum: Die Umsatzsteuer muss bei der Jahresabrechnung nicht herausgerechnet werden
Legt ein Vermieter von gewerblichem Raum (hier ging es um einen Frisörsalon) Positionen aus der Jahresabrechnung für die Wohnungseigentümergemeinschaft (zu der auch „normale“ Wohnraummieter zählen) auf alle Mieter um, so muss er die Kosten für die Umsatzsteuer (die zum Beispiel für den Hausmeister angefallen sind) nicht aus den Positionen herausrechnen. Es liegt keine unzulässige Doppelbelastung der Mieter vor. Denn der Vermieter „erhebt keine Umsatzsteuer auf bereits enthaltene Umsatzsteuer“. (BGH, XII ZR 29/24)
Eigentumswohnung: Ist "nicht Umlegbares" günstiger, so darf es abgeschlossen werden
Auch wenn Wohnungseigentümer die Kosten für einen Fernseh-Kabelanschluss nicht mehr auf ihre Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umlegen können, kann eine Eigentümerversammlung beschließen, einen Sammelkabelvertrag mit einem neuen Anbieter für das Haus abzuschließen. Das gelte auch dann, wenn nicht alle Wohnungen vermietet sind und die Eigentümer, die ihre Wohnung vermieten, darin einen Nachteil sehen. Sind die Konditionen für den Sammel-Vertrag (mit einer Laufzeit über 5 Jahre) wesentlich besser (die Kosten je Wohnung und Monat betrugen 2,26 €, während ein individueller monatlich kündbarer Vertrag Kosten in Höhe von 4,90 € pro Monat und Wohnung verursacht hätte), so ist der Beschluss wirtschaftlich vernünftig und kann umgesetzt werden (hier stimmten 18 Eigentümer dafür und 14 dagegen). (AG Hamburg, 980b C 24/24)
Steuerrecht: Für Fristversäumnis haftet der Notar nicht zwingend
Hat ein Notar einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag zwischen Geschwistern beurkundet (es ging dabei um ein inländisches Grundstück) und zeigt er den Vertrag nicht rechtzeitig der Grunderwerbsteuerstelle beim Finanzamt an, so haftet er nicht für daraus entstehende Folgen. Die Schuldner für die Grunderwerbsteuer aus dem Vertrag müssen parallel und unabhängig davon dem Finanzamt den Grundstücksvertrag anzeigen. Machen die Geschwister die Teilerbauseinandersetzung wieder rückgängig, so stellt sich die Frage, ob die eigentlich fällig gewordene Grunderwerbsteuer wegen der Rückabwicklung noch festgesetzt werden und ob die Notarin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantrage kann. Kann sie nicht, so der Bundesfinanzhof. Das könnten nur die „am Grunderwerbsteuerverfahren beteiligten Steuerpflichtigen“ (also die Geschwister). (BFH, II R 22/23)