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Mietrecht: Die Rückgabe der Schlüssel muss bewiesen werden

Für die Rückgabe einer Mietsache reicht es nicht aus, dass der Mieter lediglich „auf den Besitz verzichtet“. Vielmehr ist es erforderlich, dass eine „klare Besitzveränderung zugunsten des Vermieters“ vorliegt; der Mieter den Besitz also endgültig und vollständig aufgibt. Wird eine Wohnung von der Mieter- und der Vermieterpartei ausschließlich als „Liebesnest genutzt“ (ohne formellen Mietvertrag), und behauptet die Mieterseite, die Wohnungsschlüssel nach dem Ende der sexuellen Beziehung in der Wohnung hinterlassen zu haben (ohne das beweisen zu können), so liege darin keine ausreichende Rückgabe der Wohnung. Die Rückgabe der Schlüssel ist erforderlich, um den Besitzwechsel wirksam zu vollziehen.  (AG Oberhausen, 332 C 1706/22)