RECHT SO | Interessante Urteile im Immobilienrecht
Mietrecht: Auch Stromklau führt nicht zwingend zum Rauswurf
Lädt ein Mieter sein Elektroauto an einer Gemeinschaftssteckdose auf, so ist das nicht zwingend ein Grund, dem Mieter den Mietvertrag zu kündigen. Es kommt auf die näheren Umstände und die Höhe des Schadens an. Bewohnt ein Paar mit einem Kind eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus und lädt der Vater sein Plugin-Hybrid-Auto über eine Gemeinschaftssteckdose, deren Stromverbrauch im Rahmen der Betriebskostenabrechnung als Allgemeinstrom von allen Mietern gemeinsam bezahlt wird, so kann er mit diesem Verhalten zwar grundsätzlich den Hausfrieden gefährden. Der Vermieter darf aber nicht fristlos kündigen. Der Vermieter hätte zuerst eine Abmahnung aussprechen müssen - zumal der Schaden „nicht beträchtlich“ war (hier ging es um einen Schätzbetrag in Höhe von rund 40 €). Hat sich der Mann nach der Kündigung an die Regeln gehalten, eine „Kompensationszahlung“ in Höhe von 600 Euro angeboten und sich bei den Mitmietern entschuldigt, so ist nicht von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. (AG Leverkusen, 22 C 157/23)
Verwaltungsrecht: Luftbildaufnahmen von Grundstücken dürfen genutzt werden
Eine Stadt hat das Recht, digitale Orthofotos, die aus einem Flugzeug heraus von Grundstücken in der Gemeinde gemacht worden sind, zu nutzen, um festzustellen, welche Flächen wie bebaut und befestigt sind. Diese Informationen sind relevant für die Erhebung von Niederschlagswassergebühren und helfen der Kommune, ihre öffentliche Aufgabe zu erfüllen, das Abwasser zu beseitigen. Weil eine bildliche Wiedergabe von Einzelheiten des Grundstücks (oder von sich dort aufhaltenden Personen) aufgrund der geringen Auflösung der Fotos nicht gegeben ist, ist gegen die Nutzung der Bilder nichts einzuwenden. (VG Düsseldorf, 29 L 3128/24)
Steuerrecht: Nur die Schaffung von neuem Wohnraum wird gefördert
Gibt es eine "Wohnraumoffensive", mit der Baumaßnamen steuerlich gefördert werden, wenn dadurch Wohnraum für Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen geschaffen wird, so hat ein Eigentümer eines vermieteten Hauses keinen Anspruch auf die steuerliche Förderung, wenn er das Haus abreißt und an selber Stelle ein Haus besseren Ausbau- und Energiestandards errichten lässt und das auch wieder vermietet. Bestehenden nutzbaren Wohnraum durch Neubauten zu ersetzen, erhöhe nicht das Wohnangebot. Daran änderten auch die Verbesserungen bei den energetischen Punkten nichts. Es handele sich um eine Sanierung und nicht um eine Schaffung von Wohnraum. Nur eine solche sollte von der "Wohnraumoffensive" gefördert werden. (FG Köln, 1 K 2206/21)
Immobilienkauf: Fließt Schwarzgeld, muss genau hingeschaut werden
Wird im Rahmen eines Grundstückskaufvertrags ein Teil des Kaufpreises nicht beurkundet, um Steuern zu hinterziehen, so ist nicht das gesamte Rechtsgeschäft unwirksam. Wird bei dem Verkauf einer Eigentumswohnung ein Kaufpreis in Höhe von 120.000 Euro beurkundet, gehen stattdessen aber zusätzlich 30.000 Euro bar vor der Beurkundung an den Verkäufer, so kann die Übertragung des Eigentums dennoch nicht bezweifelt werden. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die Steuerhinterziehungsabsicht der Hauptzweck des Vertrags gewesen sei. Hier war der „Leistungsaustausch“ aber ernsthaft gewollt. (BGH, V ZR 115/22)
Verwaltungsrecht: Denkmalschutz darf Umweltschutz nicht überwiegen
Eigentümer von Wohnhäusern, die unter Denkmalschutz stehen, haben Anspruch darauf, Solaranlagen auf ihre Gebäude setzen zu dürfen. Das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien zum Klimaschutz überwiegt die Belange des Denkmalschutzes. Es müsse abgewogen werden zwischen Denkmalschutz und dem Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien. Dabei sei dem Klimaschutz Vorrang zu geben, wenn nicht besondere Umstände dem Bau von Solaranlagen entgegenstehen. Greift die Solaranlage zum Beispiel nicht in das „äußere Erscheinungsbild“ ein (auch wenn sie aus dem öffentlichen Straßenraum sichtbar ist), ist die Farbe der Paneelen angepasst und beeinträchtigt die Dachfläche die Silhouette der Siedlung nicht, so darf die Anlage auf dem Dach bleiben. (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, 10 A 2281/23 u. a.)
Mietrecht: Die Rückgabe der Schlüssel muss bewiesen werden
Für die Rückgabe einer Mietsache reicht es nicht aus, dass der Mieter lediglich „auf den Besitz verzichtet“. Vielmehr ist es erforderlich, dass eine „klare Besitzveränderung zugunsten des Vermieters“ vorliegt; der Mieter den Besitz also endgültig und vollständig aufgibt. Wird eine Wohnung von der Mieter- und der Vermieterpartei ausschließlich als „Liebesnest genutzt“ (ohne formellen Mietvertrag), und behauptet die Mieterseite, die Wohnungsschlüssel nach dem Ende der sexuellen Beziehung in der Wohnung hinterlassen zu haben (ohne das beweisen zu können), so liege darin keine ausreichende Rückgabe der Wohnung. Die Rückgabe der Schlüssel ist erforderlich, um den Besitzwechsel wirksam zu vollziehen. (AG Oberhausen, 332 C 1706/22)
Handwerkerleistung: Eine pauschale Vorauszahlung wird steuerlich nicht anerkannt
Hat ein Mann ein Unternehmen mit dem Austausch der Heizungsanlage beauftragt, und zahlt er im Dezember zwei Drittel der im Angebot kalkulierten Lohnkosten, so kann er diese Überweisung nicht für das abgelaufene Jahr als Handwerkerleistung von seiner Steuerschuld abziehen lassen, wenn die Arbeiten tatsächlich erst im neuen Jahr starten und in Rechnung gestellt werden. In dem "alten" Jahr sind Aufwendungen "für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen" nicht entstanden. Somit können sie auch nicht für das "alte" Steuerjahr berücksichtigt werden. (FG Düsseldorf, 14 K 1966/23
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