RECHT SO | Interessante Urteile im Immobilienrecht
Mietrecht: Die Rückgabe der Schlüssel muss bewiesen werden
Für die Rückgabe einer Mietsache reicht es nicht aus, dass der Mieter lediglich „auf den Besitz verzichtet“. Vielmehr ist es erforderlich, dass eine „klare Besitzveränderung zugunsten des Vermieters“ vorliegt; der Mieter den Besitz also endgültig und vollständig aufgibt. Wird eine Wohnung von der Mieter- und der Vermieterpartei ausschließlich als „Liebesnest genutzt“ (ohne formellen Mietvertrag), und behauptet die Mieterseite, die Wohnungsschlüssel nach dem Ende der sexuellen Beziehung in der Wohnung hinterlassen zu haben (ohne das beweisen zu können), so liege darin keine ausreichende Rückgabe der Wohnung. Die Rückgabe der Schlüssel ist erforderlich, um den Besitzwechsel wirksam zu vollziehen. (AG Oberhausen, 332 C 1706/22)
Handwerkerleistung: Eine pauschale Vorauszahlung wird steuerlich nicht anerkannt
Hat ein Mann ein Unternehmen mit dem Austausch der Heizungsanlage beauftragt, und zahlt er im Dezember zwei Drittel der im Angebot kalkulierten Lohnkosten, so kann er diese Überweisung nicht für das abgelaufene Jahr als Handwerkerleistung von seiner Steuerschuld abziehen lassen, wenn die Arbeiten tatsächlich erst im neuen Jahr starten und in Rechnung gestellt werden. In dem "alten" Jahr sind Aufwendungen "für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen" nicht entstanden. Somit können sie auch nicht für das "alte" Steuerjahr berücksichtigt werden. (FG Düsseldorf, 14 K 1966/23
Mietrecht: Auch wenn es "aus der Mode" ist, darf im Stehen gepinkelt werden
Mieter dürfen auf der Toilette ihrer Mietwohnung im Stehen pinkeln. Das gehört auch dann zum „vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung“, wenn durch Urinspritzer über die Jahre hinweg Schäden am Marmorboden im Badezimmer entstanden sind. Der Vermieter hat nicht das Recht, einen Teil der vom Mieter gezahlten Kaution für die Reparatur des Bodens einzubehalten, wenn der Mann auszieht (hier behielt er 1.900 € von 3.000 € ein). Zwar sei es nachvollziehbar und glaubwürdig, dass der Boden durch Urin beschädigt worden ist. Auf die Empfindlichkeit des Bodens hätte der Vermieter aber hinweisen müssen, wolle er später Schadenersatz geltend machen. (AG Düsseldorf, 42 C 10583/14)
Mietrecht: Wer Essensreste aus dem Fenster wirft, fliegt hinterher
Hat ein Mieter mehrfach Essensreste (unter anderem Nudeln, Fleisch, Gewürzgurken und Knochen) aus dem Dachfenster geworfen, die die Dachrinne verstopften und wegen des Säuregehalts beschädigten, so muss er die Kündigung des Mietvertrages hinnehmen, wenn er deswegen bereits eine Abmahnung vom Vermieter erhalten hat. Verletzt er seine "mietvertraglichen Pflichten" wiederholt, was mit der Beschädigung der Mietsache eindeutig vorliegt, so muss er die vier Wände verlassen. (Dem Mann, der einen rechtlichen Betreuer hat, wurde mehr Zeit als die hier geltenden 6 Wochen für die Räumung der Wohnung gegeben - dreieinhalb Monate gab es zusätzlich.) (AG Hannover, 510 C 5216/23)
Verwaltungsrecht: Eine ehemalige Synagoge darf nicht einfach abgerissen werden
Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes, das nach Untersuchungen zu seiner Geschichte im Jahr 1633 als jüdischer Betsaal errichtet worden ist, darf das Gebäude nicht abreißen. Das gelte auch dann, wenn die frühere Synagoge seit Ende der 1980er Jahre ungenutzt ist und verfällt. Der Eigentümer kann nicht mit dem Argument durchdringen, dass der historische Sachverhalt „nicht ausreichend aufgeklärt“ worden und die Rettung des Gebäudes ihm „wirtschaftlich unzumutbar“ sei. Das gelte jedenfalls dann, wenn er nicht belegt, dass das Denkmal unverkäuflich ist (hier hatte ihm zum Beispiel die Stadt einen Kauf angeboten). (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, 10 A 1397/22)