RECHT SO | Interessante Urteile im Immobilienrecht
Betriebskosten: Kosten für eine "Müllprüfung" dürfen umgelegt werden
Lässt ein Vermieter durch einen Dienstleister prüfen, ob die Mieter den Müll korrekt trennen, so kann er die Kosten dafür als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Ein solches „Behältermanagement“ könne zur „Müllbeseitigung“ gehören. Sowohl die Kontrolle als auch das daraus resultierende Nachsortieren stelle in einem Wohnraummietverhältnis umlegbare Betriebskosten dar. Zwar werde diese konkrete Dienstleistung in der Betriebskosten-Verordnung nicht ausdrücklich erwähnt. Der Begriff „Müllbeseitigung“ sei aber weit auszulegen. (BGH, VIII ZR 117/21)
Grunderwerbsteuer: Nutzbäume sind nur vorübergehend auf dem Grund und Boden
Kauft ein forstwirtschaftlicher Betrieb ein Waldflächen-Grundstück, so sind die darauf stehenden Nutzbäume (die knapp 2/3 des Kaufpreises ausmachen) nicht zur Ermittlung der Grunderwerbsteuer einzubeziehen. Das Finanzamt darf Grunderwerbsteuer nur auf den Teil des Kaufvertra-ges berechnen, der das Grundstück betrifft. Die Bäume sind nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden. Es handelt sich dabei um "Scheinbestandteile". (BFH, II R 45/19)
Betriebskosten: Rauchmelder-Wartungen sind grundsätzlich umlegbar, aber ...
Kündigt ein Vermieter nicht an, dass er die Wartungskosten für die - gesetzlich vorgeschriebenen - in der Wohnung angebrachten Rauchwarnmelder auf die Mieter umlegen wird, so müssen die Mieter nicht bezahlen. Zwar dürfen derartige wiederkehrende Aufwendungen als „sonstige Betriebskosten“ grundsätzlich umgelegt werden. Jedoch hätte der Vermieter gegenüber seiner Mieterin eine entsprechende Erklärung abgeben müssen, in der der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird (hier ging es um knapp 16 €, die der Mieter nicht zu bezahlen braucht.) (LG München I, 31 S 6492/20)
Verwaltungsrecht: Baum muss Solaranlage nicht weichen
Grundsätzlich kann einem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Rückschnitt von geschützten Bäumen zur Steigerung der Effektivität einer auf dem Dach installierten Solaranlage aus Allgemeinwohlgründen zustehen. Es müssen aber alle Umstände des Einzelfalls unter die Lupe genommen werden. Allein der Betrieb einer Solaranlage an sich hat keinen automatischen und absoluten Vorrang gegenüber dem Baumschutz. In dem konkreten Fall beabsichtigte der Eigentümer einer zweistöckigen Doppelhaushälfte auf dem Dach eine Solaranlage zu errichten. Den beantragten Rückschnitt zweier rund 50 Jahre alter und 18 beziehungsweise 22 Meter hoher Platanen, die auf öffentlichem Grund standen, konnte er nicht durchsetzen. Das gelte auch dann, wenn die Bäume Schatten warfen, die einen effizienten Betrieb der Solaranlage nicht ermöglichen. Stehen gleichrangige Interessen (wie der Baumschutz) entgegen, müsse genau hingeschaut werden. (VG Düsseldorf, 9 K 7173/22)
Mietrecht: Für die Zeit der Sanierungsarbeiten zahlt der Vermieter die Ersatzwohnung
Beseitigt der Vermieter einen Wasserschaden in einer Mietwohnung, so muss er dem Mieter eine Ersatzwohnung bezahlen, in die der Mieter für die Zeit der Sanierungsarbeiten gezogen ist. Das gilt auch für die Zeiten, in denen nach Abschluss der Arbeiten Trocknungsgeräte angeschlossen sind, die „nicht zumutbare Geräusche“ verursachen. Bei dem Ersatz für Verpflegung und Nebenkosten ist zu berücksichtigen, ob der Mieter eigene Aufwendungen erspart. (AG Reutlingen,1 C 239/21)
- Eigentumswohnung: Falsch ist falsch - egal, wie groß der Fehler ist
- Eigentumswohnung: Stört andere eine Barrierefreiheit nicht, darf sie gebaut werden
- Steuerrecht: Erlös aus einer Zwangsversteigerung gehört nicht zwingend "zur Masse"
- Nachbarrecht: Wer große alte Bäume unerlaubt stutzt, muss dafür bezahlen