RECHT SO | Interessante Urteile im Immobilienrecht
Eigentumswohnung/Mietrecht: Ex-Mieter darf nicht schlechter gestellt sein als "Fremde"
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mieter, die beim Verkauf ihrer Wohnung von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen, nicht schlechter gestellt werden dürfen als Kaufinteressenten auf dem freien Markt („Erstkäufer“). In dem konkreten Fall hatte eine Mieterin die Wohnung nach der Umwandlung von einer Miet- in eine Eigentumswohnung zu einem Preis gekauft, der zehn Prozent höher war, als der, den ein Käufer auf dem freien Markt zu zahlen gehabt hätte. Der Vermieter begründete diese Nebenabrede damit, dass eine vermietete Wohnung für Kaufinteressenten „weniger wert“ sei. Das zog nicht. Der ehemalige Vermieter musste dem Käufer die Differenz erstatten. Der Gesetzgeber habe sicherstellen wollen, dass Mieter nicht "ungünstiger" behandelt werden. (BGH, VIII ZR 305/20)
Mietrecht: Angst vor Corona rechtfertigt keine dauerhafte Zutrittsverweigerung
Hat ein Mieter "Angst vor Corona", so darf das nicht dazu führen, dass gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen (hier ging es um den Einbau von Rauchmelder in der Wohnung) nicht durchgeführt werden können, weil er weder den Vermieter noch den Dienstleister für die Anbringung der Rauchmelder in die Wohnung lässt. Verweigert er den Zutritt beharrlich über ein halbes Jahr lang und helfen auch Abmahnungen nicht, so darf der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen. In dem konkreten Fall durfte der Mieter allerdings eine Frist von zwei Monaten für den Auszug in Anspruch nehmen, da er bereits 74 Jahre alt und schwerbehindert war - und außerdem bereits 16 Jahre in der Wohnung gelebt hatte. (AG Brandenburg, 31 C 32/21)
Steuerrecht: Ein Statiker ist kein Handwerker
Beabsichtigt ein Hausbesitzer, Holzpfosten auszutauschen, die das Dach stützen (hier sollten stattdessen Stahlpfosten eingesetzt werden) und hält das Unternehmen, das den Austausch vornehmen will, eine statische Berechnung vorab für zwingend erforderlich, so können die Kosten für ein solches statisches Gutachten nicht als Handwerkerleistung von der Steuerschuld abgezogen werden (20 % von höchstens 6.000 € jährlich sind möglich). Der Bundesfinanzhof erklärt, dass ein Statiker grundsätzlich "nicht handwerklich tätig" sei. Bei der Arbeit eines Statikers handele es sich ausschließlich um "Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken". (BFH, VI R 29/19)
Spekulationssteuer: Wenn das Kindergeld wegfällt, kann auch die Steuerfreiheit wegfallen
Grundsätzlich führt der Verkauf einer privat gehaltenen Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung zu einer Steuerpflicht. Wird das Haus oder die Wohnung jedoch selbst bewohnt, so entfällt diese. Dabei ist es wichtig, dass die Immobilie "ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken" oder "im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken" genutzt wurde. Dieser "eigene Wohnzweck" kann auch vorliegen, wenn die Wohnung einem Kind überlassen wird, für das Anspruch auf Kindergeld oder auf einen steuerlichen Freibetrag besteht. Normalerweise endet ein solcher Anspruch mit dem 25. Lebensjahr des Kindes. Verkaufen Eltern die Wohnung zweieinhalb Jahre nach dem 25. Geburtstag eines Kindes und liegt der Kauf da noch keine sieben Jahre zurück, so darf das Finanzamt den Gewinn besteuern. (In dem konkreten Fall mussten rund 170.000 € von Eltern versteuert werden, die eine Wohnung in einer Universitätsstadt gekauft, ihren Zwillingen unentgeltlich überlassen - und "zu früh" wieder verkauft hatten.) (Niedersächsisches FG, 9 K 16/20)
Kommunalgebühren: Zu lange dürfen Eigentümer nicht im Unklaren bleiben
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Grundstückseigentümer nach der Fertigstellung einer Straße oder anderer Anlagen nur für begrenzte Zeit an den Baukosten beteiligt werden dürfen. Stellt eine Landesvorschrift das nicht sicher, so verstößt sie gegen das „Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit“. In dem konkreten Fall ging es um Erschließungskosten in Höhe von insgesamt 70.000 Euro, die einem Eigentümer über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren angefallen sind, dessen Grundstücke in einem Gewerbegebiet liegen. Die Straßenanbindung wurde erst nach Ablauf dieser langen Zeit in voller Länge fertiggestellt und offiziell „gewidmet“. Die Vorschrift besagt, dass „die Frist zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht an den Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage anknüpft, sondern noch bis vier Jahre nach tatsächlicher Fertigstellung und Widmung erfolgen kann“. Das lasse die Eigentümer jedoch zu lange im Unklaren darüber, ob sie noch mit Belastungen rechnen müssen. Der Zeitpunkt, in dem der abzugeltende Vorteil entsteht, müsse „objektiv erkennbar“ sein. (BVerfG, 1 BvL 1/19)
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