RECHT SO | Interessante Urteile im Immobilienrecht
Mietrecht: Gibt es zwei Erben, müssen auch zwei Kündigungen geschrieben werden
Hatte ein Mann eine Wohnung gemietet, in der er gemeinsam mit seinem Sohn gelebt hat, und stirbt der Vater im Pflegeheim, in dem er rund eineinhalb Jahre lebte (nach der Zeit mit seinem Sohn in der Mietwohnung), so kann der Vermieter dem in der Wohnung verbliebenen Sohn nicht allein eine Kündigung aussprechen, wenn es noch eine Schwester des Mannes als Miterbin gibt. Das Mietverhältnis wurde nicht wirksam gekündigt, weil der Vater zum Zeitpunkt seines Todes schon längere Zeit krankheitsbedingt in einer Pflegeeinrichtung untergebracht war, und deshalb nicht angenommen werden durfte, dass dieser einen gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn geführt hat. Das Mietverhältnis ist also nicht nur auf den Sohn, sondern auf beide gesetzliche Erben (Sohn und die Tochter) übergegangen. Für eine gültige Kündigung des Mietverhältnisses hätten beide ein Kündigungsschreiben erhalten müssen. (LG Berlin, 67 S 120/23)
Schadenersatz: Vermieter müssen sich um leere Tonnen nur bedingt kümmern
Vermieter sind nicht verpflichtet, die Mülltonnen nach der Leerung sofort wieder auf das Grundstück zurückzubringen. Steht eine große Mülltonne nach der Leerung durch den Entsorgungsbetrieb längere Zeit am Straßenrand und kommt es dazu, dass ein geparktes Auto vermutlich durch diese Tonne beschädigt wird, so kann der Eigentümer des Fahrzeugs den Vermieter dafür nicht zur Rechenschaft ziehen. (Eine Ausnahme kann bestehen, wenn ein besonders schweres Unwetter angekündigt ist.) Ansonsten darf sich der Vermieter darauf verlassen, dass die Mitarbeiter des Entsorgers sorgfältig arbeiten und die Tonnen mit festgestellter Fußbremse an den Ursprungsort zurückstellen. (Hier ging es um fast 9.000 €, die der Autobesitzer als Schadenersatz forderte, obwohl er nicht mal sicher nachweisen konnte, dass sein Fahrzeug gerade durch Mülltonnen des Vermieters beschädigt wurde.) (LG Darmstadt, 19a O 23/23)
Mietrecht: 200 Dübellöcher verteilt auf 8 Zimmer sind noch ok
Hat ein Mieter einer 8-Zimmer-Wohnung unter anderem für Bilder und Regale insgesamt 200 Dübellöcher gebohrt, so muss er dafür keinen Schadenersatz an den Vermieter zahlen. Er muss die Löcher beim Auszug nicht verschließen. Beauftragt der Vermieter einen Malermeister damit, so darf er die Kosten dafür nicht von der Mietkaution des Mieters einbehalten (hier ging es um mehr als 1.300 €). Es gehöre zur vertragsgemäßen Nutzung einer Mietwohnung, zu Einrichtungs- oder Dekorationszwecken Dübellöcher in die Wände oder Zimmerdecken zu bohren. Die Frage sei nach der Anzahl der Bewohner und nach der Ausstattung zu beurteilen, in der die Wohnung vermietet worden sei. Bei einer größeren Familie müssen mehr Dübellöcher akzeptiert werden als in einem Single-Haushalt. (AG Paderborn, 51 C 35/22)
Grunderwerbsteuer: Trennen sich Lebenspartner vor der Kaufpreiszahlung, so ist neu zu rechnen
Haben ein Mann und seine Lebenspartnerin eine Immobilie gekauft, die noch fertiggestellt werden muss, trennen sich die beiden jedoch noch vor der Kaufpreiszahlung und regeln sie notariell, dass der Mann die Immobilie (mit allen vorhandenen Konditionen) allein erwirbt, so muss das Finanzamt den alten Grunderwerbsteuerbescheid rückgängig machen, in dem noch beide zur Zahlung von Grunderwerbsteuer herangeführt wurden. Der ursprüngliche Verkauf ist trotz einer Zusammenfassung von Aufhebungs- und Weiterveräußerungsvertrag in einer Urkunde rückgängig gemacht worden. (FG Köln, 5 K 308/22)
Verwaltungsrecht/Baurecht: Brandwände dürfen grundsätzlich keine Fenster haben
Steht ein Wohngebäude auf der Grundstücksgrenze zum Nachbarn, so darf der Eigentümer auch dann keine Fenster in der auf der Grenze stehenden Brandwand einbauen lassen, wenn der Nachbar damit einverstanden ist. Es liege ein baurechtswidriger Zustand vor, der auch dann zu beseitigen sei, wenn er zuvor von der Bauaufsichtsbehörde jahrelang nicht beanstandet worden war. Durch das Einverständnis des Nachbarn werde das allgemeine Brandschutzbedürfnis (welches hier im Übrigen beide Hauseigentümer betrifft) nicht gemindert. Und auch die lange Untätigkeit der Behörde habe kein "schutzwürdiges Vertrauen" ausgelöst, dass nicht doch noch behördlich gegen die rechtswidrige Baumaßnahme vorgegangen werde. (VwG Mainz, 3 K 39/23)