Mietminderung: In einem Altbau darf es ruhig etwas ziehen und klirren
Sind die Holz-Kastendoppelfenster einer Mietwohnung in einem Altbau undicht und klirren sie, so ist das allein kein Grund für den Mieter, die Miete zu mindern. Ein Mietmangel könne nur dann angenommen werden, wenn Feuchtigkeit zum Beispiel bei Starkregen eindringt oder eine erhebliche Beeinträchtigung durch Zugluft besteht. Dazu reichte es in dem konkreten Fall nicht. Es sei grundsätzlich nicht als zur Minderung berechtigender Mangel anzusehen, wenn bei älteren Holz-Kastendoppelfenstern ein gewisses Spiel vorhanden ist. Eine komplett luftdichte Verschließung sei nicht geschuldet und zudem kontraproduktiv. Das Klirren von Fenstern stelle grundsätzlich kein Mangel dar - ebenso ein gewisser Wärmeverlust und eine gewisse Zugluft. (AG Berlin-Neukölln, 14 C 75/20)