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Grunderwerbsteuer: Verbilligte Miete ist keine "sonstige Leistung"

Grundsätzlich wird die Höhe der Grunderwerbsteuer bei einem Grundstückskauf nach dem Wert der Gegenleistung ermittelt. Dazu zählen neben dem Kaufpreis an sich auch "sonstige Leistungen". Der Bundesfinanzhof musste klären, ob es eine solche "sonstige Leistung" ist, wenn der Käufer die Verpflichtung übernommen hat, die - auf dem Grundstück noch zu bauenden - Wohnungen im Rahmen von gefördertem Wohnraum verbilligt zu vermieten und dafür im Gegenzug günstige Kreditkonditionen erhalten hat. Das Finanzamt rechnete bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer die Differenz zwischen der ortsüblichen und der verbilligten Miete hinzu. Allerdings zu Unrecht. Denn die verbilligte Vermietung stelle keine "Gegenleistung für das Grundstück" dar, sondern nur eine Bedingung (für die Gewährung der günstigen Kredite). (BFH, II R 26/21)