RECHT SO | Interessante Urteile im Immobilienrecht
Wohnungseigentum: Die Umsatzsteuer muss bei der Jahresabrechnung nicht herausgerechnet werden
Legt ein Vermieter von gewerblichem Raum (hier ging es um einen Frisörsalon) Positionen aus der Jahresabrechnung für die Wohnungseigentümergemeinschaft (zu der auch „normale“ Wohnraummieter zählen) auf alle Mieter um, so muss er die Kosten für die Umsatzsteuer (die zum Beispiel für den Hausmeister angefallen sind) nicht aus den Positionen herausrechnen. Es liegt keine unzulässige Doppelbelastung der Mieter vor. Denn der Vermieter „erhebt keine Umsatzsteuer auf bereits enthaltene Umsatzsteuer“. (BGH, XII ZR 29/24)
Eigentumswohnung: Ist "nicht Umlegbares" günstiger, so darf es abgeschlossen werden
Auch wenn Wohnungseigentümer die Kosten für einen Fernseh-Kabelanschluss nicht mehr auf ihre Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umlegen können, kann eine Eigentümerversammlung beschließen, einen Sammelkabelvertrag mit einem neuen Anbieter für das Haus abzuschließen. Das gelte auch dann, wenn nicht alle Wohnungen vermietet sind und die Eigentümer, die ihre Wohnung vermieten, darin einen Nachteil sehen. Sind die Konditionen für den Sammel-Vertrag (mit einer Laufzeit über 5 Jahre) wesentlich besser (die Kosten je Wohnung und Monat betrugen 2,26 €, während ein individueller monatlich kündbarer Vertrag Kosten in Höhe von 4,90 € pro Monat und Wohnung verursacht hätte), so ist der Beschluss wirtschaftlich vernünftig und kann umgesetzt werden (hier stimmten 18 Eigentümer dafür und 14 dagegen). (AG Hamburg, 980b C 24/24)
Steuerrecht: Für Fristversäumnis haftet der Notar nicht zwingend
Hat ein Notar einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag zwischen Geschwistern beurkundet (es ging dabei um ein inländisches Grundstück) und zeigt er den Vertrag nicht rechtzeitig der Grunderwerbsteuerstelle beim Finanzamt an, so haftet er nicht für daraus entstehende Folgen. Die Schuldner für die Grunderwerbsteuer aus dem Vertrag müssen parallel und unabhängig davon dem Finanzamt den Grundstücksvertrag anzeigen. Machen die Geschwister die Teilerbauseinandersetzung wieder rückgängig, so stellt sich die Frage, ob die eigentlich fällig gewordene Grunderwerbsteuer wegen der Rückabwicklung noch festgesetzt werden und ob die Notarin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantrage kann. Kann sie nicht, so der Bundesfinanzhof. Das könnten nur die „am Grunderwerbsteuerverfahren beteiligten Steuerpflichtigen“ (also die Geschwister). (BFH, II R 22/23)
Verwaltungsrecht: Arztpraxis darf Wohnnutzung nicht zurückdrängen
Betreibt ein Arzt in einem Wohngebiet eine „Methadon-Praxis“, die täglich von bis zu 100 Patienten besucht wird, so liegt das noch in dem Rahmen, den ein Wohngebiet für eine Arztpraxis „aushalten“ muss. Beantragt der Arzt aber eine Ausweitung seiner Praxis auf ein zweites Geschoss in dem Gebäude, in dem auch Wohnungen sind, so kann sich ein Nachbar gegen den Ausbau wehren. Sollen nach der Ausweitung bis zu 265 Patienten täglich bis teilweise um 20 Uhr dort „ein- und ausgehen“, so hält das „den beschränkten Rahmen nicht mehr ein“, der für freiberufliche Tätigkeiten wie eine Arztpraxis in einem allgemeinen Wohngebiet gilt. Die Wohnnutzung würde durch die vergrößerte Praxisräumlichkeiten zurückgedrängt. (VG Köln, 8 K 676/25)
Mietrecht: Eigenbedarf kann auch durch den Verkauf einer Wohnung entstehen
Besitzt ein Eigentümer zwei Wohnungen in einem Haus, von der er eine bewohnt und eine vermietet, so darf er seinem Mieter wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die von ihm bewohnte Wohnung umbauen lassen und neu vermieten will und mit Beginn der Arbeiten in die Wohnung seines Mieters ziehen und dort künftig wohnen möchte. (BGH, VIII ZR 289/23)
- Grundstücksübertragung: Von sich aus muss ein Notar keine Steuersparmodelle prüfen
- Mietrecht: Wer mit Untermiete heimlich abkassiert, fliegt aus der Wohnung
- Räum- und Streupflicht: Ein Parkplatz muss nicht komplett eisfrei sein
- Eigentumswohnung: Eine Heizung für alle muss im Keller eines Einzelnen geduldet werden