RECHT SO | Interessante Urteile im Immobilienrecht
Mietrecht: Auch grundsätzlich Erlaubtes muss erst genehmigt werden
Hat eine Mieterin ein sogenanntes Balkonkraftwerk an der Außenseite des Balkons anbringen lassen, ohne dafür eine Genehmigung vom Vermieter erhalten zu haben, so kann der Vermieter durchsetzen, dass das Balkonkraftwerk wieder abgebaut wird. Zwar gilt grundsätzlich, dass Mieter derartige Anlagen für die Stromerzeugung anbringen dürfen. Ist die bauliche Veränderung dem Vermieter jedoch nicht zuzumuten, so muss er sie nicht genehmigen. Dass das „Kraftwerk“ fachmännisch installiert worden ist, ändere nichts daran. Da die Mieterin keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen nachweisen konnte, ist das Risiko für die Vermieterin zu hoch. (AG Köln, 208 C 460/23)
Steuerrecht: Wird kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen, gibt es auch keine Förderung
Eine (von der Bundesregierung ins Leben gerufene) Wohnraumoffensive, nach der Baumaßnamen steuerlich durch eine Sonderabschreibung gefördert werden, wenn zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird, kann nicht von einem Hauseigentümer in Anspruch genommen werden, der ein Einfamilienhaus vermietet, das er abreißen lässt (weil es sanierungsbedürftig, aber funktionsfähig ist), ein neues Haus baut und es wieder vermietet. Bestehenden nutzbaren Wohnraum durch Neubauten zu ersetzen, erhöhe nicht das Wohnangebot. Daran änderten auch Verbesserungen bei den energetischen Punkten nichts. Es handele sich um eine Sanierung und nicht um eine Schaffung von Wohnraum. (BFH, IX R 24/24)
Mietrecht: Endet der Wohnmietvertrag mit Kündigung des Stellplatzes, so ist dieser nicht solo kündbar
Steht in einem Wohnungsmietvertrag, dass „der Mietvertrag für den Stellplatz automatisch mit der Beendigung des Mietvertrages über die Wohnung endet“, so ist daraus zu schließen, dass die beiden Verträge selbst dann nur einheitlich gekündigt werden können, wenn sie getrennt und mit einem zeitlichen Abstand von 15 Jahren unterschrieben worden sind. Der Vermieter kann dem Mieter dann nicht separat den Stellplatz kündigen. Auch wenn die zwei Mieten mit verschiedenen Daueraufträgen bezahlt werden, gelten sie als Einheit, wenn sich die Wohnung und der Stellplatz auf demselben Grundstück befinden. (LG München I, 14 S 7162/21)
Verwaltungsrecht/Baurecht: Ein Krematorium darf im Industriegebiet entstehen, aber...
Ein Krematorium darf am Rande eines Industriegebietes gebaut werden. Weder Anwohner noch dort ansässige Industrieunternehmen können einen solchen Bau verhindern. Allerdings darf es keinen Abschiedsraum für Angehörige geben, weil ein solcher dort nicht „würdevoll genutzt“ werden kann. Ein Krematorium ist zwar kein gewöhnlicher Gewerbebetrieb. Aber der Anblick von an- und abfahrenden Leichenwagen und der Schornstein des Krematoriums seien der Nachbarschaft zuzumuten. (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, 10 D 39/23 u. a.)
Mietkaution: Passt der Vermieter nicht auf, kann er nicht fristlos kündigen
Grundsätzlich darf ein Vermieter einem Mieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn er die „Sicherheitsleistung in Höhe der zweifachen Monatsmiete“ nicht bezahlt hat, also die Mietkaution nicht überwiesen wurde. Damit sind nicht alle möglichen Mietsicherheiten gemeint, sondern nur (teilbare) Barkautionen. Soll ein Mieter eine „selbstschuldnerische Bankbürgschaft“ stellen, was er jedoch nicht tut, so darf ihm trotzdem nicht fristlos gekündigt werden. Es sei nicht „eindeutig“, dass jegliche Arten der Mietsicherheit, die fehlen, zur fristlosen Kündigung führen können. Gibt der Vermieter dem Mieter die Schlüssel, und damit die Wohnung heraus, bevor der Mieter die Bürgschaft vorlegt, so muss er sich diesen Fehler zuschreiben lassen. Er hätte ein Zurückbehaltungsrecht gehabt, solange bis die Bürgschaft tatsächlich erklärt sei. Einen weiteren Schutz benötigt der Vermieter nicht. (BGH, VIII ZR 256/23)