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Handwerkerleistung: Eine pauschale Vorauszahlung wird steuerlich nicht anerkannt

Hat ein Mann ein Unternehmen mit dem Austausch der Heizungsanlage beauftragt, und zahlt er im Dezember zwei Drittel der im Angebot kalkulierten Lohnkosten, so kann er diese Überweisung nicht für das abgelaufene Jahr als Handwerkerleistung von seiner Steuerschuld abziehen lassen, wenn die Arbeiten tatsächlich erst im neuen Jahr starten und in Rechnung gestellt werden. In dem "alten" Jahr sind Aufwendungen "für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen" nicht entstanden. Somit können sie auch nicht für das "alte" Steuerjahr berücksichtigt werden. (FG Düsseldorf, 14 K 1966/23