Eigentumswohnung: Ein Schornstein gehört immer der Gemeinschaft
Ein Schornstein auf einer Wohnungseigentumsanlage gehört grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum. Das gilt auch dann, wenn der Schornstein nur einem einzigen Eigentümer „dient“. Denn ein Schornstein sei ein Teil des Gebäudes, das für die Sicherheit des Ganzen erforderlich sei. Deswegen kann ein Schornstein nicht zum Sondereigentum zählen. (LG Berlin II, 85 S 52/23)