Eigentumswohnung: Eine Heizung für alle muss im Keller eines Einzelnen geduldet werden
Befindet sich in dem Sondereigentum eines Eigentümers (hier in einem Keller) eine gemeinschaftliche Heizungsanlage, so ist der Eigentümer aufgrund seiner Treue- und Rücksichtnahmepflichten so lange verpflichtet, die Heizungsanlage zu dulden, bis die Gemeinschaft eine alternative Heizmöglichkeit geschaffen hat. Es komme auf die Frage der Sondereigentumsfähigkeit des Raumes dann nicht an. Der Eigentümer kann nicht verlangen, dass die Anlage entfernt wird. (LG Frankfurt am Main, 2-13 S 8/24)