Mietrecht: Auch grundsätzlich Erlaubtes muss erst genehmigt werden
Hat eine Mieterin ein sogenanntes Balkonkraftwerk an der Außenseite des Balkons anbringen lassen, ohne dafür eine Genehmigung vom Vermieter erhalten zu haben, so kann der Vermieter durchsetzen, dass das Balkonkraftwerk wieder abgebaut wird. Zwar gilt grundsätzlich, dass Mieter derartige Anlagen für die Stromerzeugung anbringen dürfen. Ist die bauliche Veränderung dem Vermieter jedoch nicht zuzumuten, so muss er sie nicht genehmigen. Dass das „Kraftwerk“ fachmännisch installiert worden ist, ändere nichts daran. Da die Mieterin keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen nachweisen konnte, ist das Risiko für die Vermieterin zu hoch. (AG Köln, 208 C 460/23)