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Mietrecht: Darf nicht in die Fliese gebohrt werden, so sollte das auch nicht getan werden

Wird in einem Mietvertrag per Individualvereinbarung ausdrücklich das Anbohren der Fliesen in Küche und Bad untersagt, und bohrt ein Mieter dennoch in die Fliese, ohne, dass er begründen könnte, warum nicht in die Fuge gebohrt wurde, so hat er einen Schaden an der Bausubstanz verursacht. Der Mieter hat seine Obhutspflicht verletzt und muss dem Vermieter Schadenersatz leisten. Dabei kann der Vermieter wählen, ob er vom Mieter verlangt, den Schaden zu beheben oder einen Ausgleich in Geld zu zahlen. (AG Paderborn, 51 C 135/23)