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Räum- und Streupflicht: Ein Parkplatz muss nicht komplett eisfrei sein

Befindet sich ein Lkw-Fahrer mit seinem Lastwagen auf dem Gelände eines Unternehmens, das er beliefert, steigt er aus und rutscht er beim Öffnen der Lkw-Plane auf einer (aus einer Sicht) „nicht erkennbaren Eisplatte“ aus, so kann er den Unternehmer dennoch nicht zwingend zu Schmerzensgeld heranziehen (hier verlangte er „mindestens 3.500 € für ein gebrochenes Hand-gelenk). Für Parkplätze seien nicht dieselben Maßstäbe mit Blick auf die Räum- und Streupflicht anzulegen, wie sie für Fußgängerwege gelten. Ein Parkplatz sei „in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt“. Zwar müssen Grundstückseigentümer im Winter auch dort „in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen“. Allerdings seien „keine per-fekten Lösungen“ gefordert. Vielmehr gehe es darum, im Rahmen des Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung zu begrenzen. Das Unternehmen sei weder verpflichtet gewesen, sein „gesamtes Betriebsgelände flächendeckend zu streuen“ noch habe es dafür sorgen müssen, dass der Lkw-Fahrer „beim Aussteigen oder unmittelbar neben dem Fahrzeug auf gestreuten Boden tritt“. (AG München, 173 C 24363/24)