Verwaltungsrecht: Arztpraxis darf Wohnnutzung nicht zurückdrängen
Betreibt ein Arzt in einem Wohngebiet eine „Methadon-Praxis“, die täglich von bis zu 100 Patienten besucht wird, so liegt das noch in dem Rahmen, den ein Wohngebiet für eine Arztpraxis „aushalten“ muss. Beantragt der Arzt aber eine Ausweitung seiner Praxis auf ein zweites Geschoss in dem Gebäude, in dem auch Wohnungen sind, so kann sich ein Nachbar gegen den Ausbau wehren. Sollen nach der Ausweitung bis zu 265 Patienten täglich bis teilweise um 20 Uhr dort „ein- und ausgehen“, so hält das „den beschränkten Rahmen nicht mehr ein“, der für freiberufliche Tätigkeiten wie eine Arztpraxis in einem allgemeinen Wohngebiet gilt. Die Wohnnutzung würde durch die vergrößerte Praxisräumlichkeiten zurückgedrängt. (VG Köln, 8 K 676/25)