Verwaltungsrecht: Spielstraßen gefährden nicht die Gesundheit von Anwohnern
Die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs in einer Straße hat nicht automatisch eine erhebliche Steigerung der Lärmbelästigung durch spielende Kinder zur Folge. Auch wenn sich zwei Anwohner in ihrem nachbarlichen Wohnfrieden gestört fühlen und sie um ihre Gesundheit fürchten, ist die Verkehrsberuhigung dennoch nicht wieder zurückzunehmen. Die Anordnung des verkehrsberuhigten Bereichs verletzt die Anwohner nicht in ihren subjektiven Rechten. Sie werden weder in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit noch in ihrem Anliegergebrauch beeinträchtigt. Außerdem gilt Lärm durch spielende Kinder nicht als schädliche Umwelteinwirkung, sondern ist als „sozialadäquat“ zumutbar. (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10802/25)