Werbungskosten: Ein Stellplatz gehört steuerlich nicht zur Unterkunft
Wer aus betrieblichen oder beruflichen Gründen einen weiteren Hausstand neben seiner Hauptwohnung unterhält, der kann die dadurch bedingten Mehrkosten als Betriebsausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Dabei gilt für die Kosten der Unterkunft eine Grenze in Höhe von 1.000 Euro monatlich. Darunter fallen beispielweise die Anschaffungskosten für ein Fernsehgerät oder für einen privat genutzten Computer. Nicht in die Grenze von 1.000 Euro einzubeziehen sind Mieten für einen Kfz-Stellplatz oder für eine Garage am Ort des zweiten Hausstandes. Das Finanzgericht des Saarlandes hat entschieden, dass weder Stellplatz noch Garage steuerlich zur Unterkunft gehören. (FG des Saarlandes, 2 K 1251/17)