RECHT SO | Interessante Urteile im Immobilienrecht
Schenkungsteuer: Zins- und Tilgungsleistungen dürfen nicht abgezogen werden
Schenkt eine Frau ihrem Sohn ihren vermieteten Grundbesitz und behält sie sich ein lebenslängliches und unentgeltliches Nießbrauchsrecht vor, so darf der Mann zwar den Wert des Nießbrauchs von der Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Schenkungsteuer abziehen (wodurch die Zahlung geringer ausfällt). Allerdings muss er die Zins- und Tilgungsleistungen, die weiterhin seine Mutter bezahlt, davon ausnehmen. Das gelte auch dann, wenn er diese Verbindlichkeiten "dinglich" übernommen hatte. Ist er aber weder rechtlich noch tatsächlich mit den Zahlungen belastet, so müssen sie bei der Ermittlung des Nießbrauchs unberücksichtigt bleiben. (FG Münster, 3 K 722/16)
Mietrecht: Vier Wochen Corona-Zwangsschließung reichen nicht für Zahlungsstopp
Hat ein Einzelhändler seinen Laden für knapp viereinhalb Wochen in der Corona-bedingten Lockdown-Phase schließen müssen, so hat er nicht das Recht, die Zahlungen für die Gewerbemiete einzustellen. Die behördliche Anordnung, dass das Geschäft wegen der Pandemie vorübergehend geschlossen werden musste, falle in den Risikobereich des Mieters. Es liege kein Mangel vor, für den der Vermieter zur Verantwortung hätte gezogen werden können. Auch könne der Mieter nicht verlangen, dass der Vermieter eine "Vertragsanpassung wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage" hätte vornehmen müssen. Dafür dauerte die Zwangsschließung nicht lange genug. (LG Heidelberg, 5 O 66/20)
Verwaltungsrecht/Nachbarrecht: Wärmepumpen dürfen Nachbarn "auf die Pelle rücken"
Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass Luftwärmepumpen nach dem Abstandsflächenrecht (hier in Rheinland-Pfalz) keinen vorgegebenen Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten müssen. In dem konkreten Fall konnte sich ein Grundstücksbesitzer durchsetzen, der eine solche Pumpe in einer Entfernung von etwas weniger als zwei Metern zum Nachbargrundstück errichtet hatte und dem deswegen behördlich aufgetragen worden ist, die Pumpe so zu versetzen, dass ein Abstand von drei Metern zum Nachbarn eingehalten wird. Diese Auflage musste nicht erfüllt werden. Außerhalb von Gebäuden installierte Luftwärmepumpen unterfallen nicht den Abstandsflächenregelungen. Denn sie sind weder als Gebäude einzustufen, noch gehen von ihnen im Regelfall wegen der geringen Größe Beeinträchtigungen wie von Gebäuden aus. (VG Mainz, 3 K 750/19)
Mietrecht: Vor der Schlüsselrückgabe besser keine Mauern einreißen
Erklärt sich eine Mieterin dazu bereit, für die Zeit, in der ihre Wohnung umfassend renoviert werden soll, in eine Erdgeschosswohnung zu ziehen, so darf der Vermieter nicht eigenmächtig mit den Arbeiten in der Wohnung beginnen (lassen), wenn sich die Mieterin nach Besichtigung der Ersatzwohnung weigert, wegen erheblicher Mängel dort einzuziehen. Weil die Wohnung der Mieterin verschlossen war und sie die Schlüssel nicht herausgeben wollte, verschaffte sich der Vermieter Zugang, indem er eine Wand durchbrechen ließ. Innenwände und eine Deckenkonstruktion wurden entfernt. Die Mieterin konnte sich per einstweiliger Verfügung durchsetzen. Das Gericht erkannte sowohl eine verbotene Eigenmacht des Vermieters als auch eine Besitzstörung der Mieterin. Die Frau hat Anspruch auf Schadenersatz. (AG Köln, 222 C 84/20)
Werbungskosten: Ein Stellplatz gehört steuerlich nicht zur Unterkunft
Wer aus betrieblichen oder beruflichen Gründen einen weiteren Hausstand neben seiner Hauptwohnung unterhält, der kann die dadurch bedingten Mehrkosten als Betriebsausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Dabei gilt für die Kosten der Unterkunft eine Grenze in Höhe von 1.000 Euro monatlich. Darunter fallen beispielweise die Anschaffungskosten für ein Fernsehgerät oder für einen privat genutzten Computer. Nicht in die Grenze von 1.000 Euro einzubeziehen sind Mieten für einen Kfz-Stellplatz oder für eine Garage am Ort des zweiten Hausstandes. Das Finanzgericht des Saarlandes hat entschieden, dass weder Stellplatz noch Garage steuerlich zur Unterkunft gehören. (FG des Saarlandes, 2 K 1251/17)